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Im deutschen Reich · 1915-08-01 · Heft 8-9 (August 1915) · p. 171

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
21 (1915)
Issue
Heft 8-9 (August 1915)
Article
Das Gutachten Abraham Geigers über die "Militärpflichtigkeit der Juden"
Date
1915-08-01
Page
171 (sequence 7)
Language
German
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Gutachten Abraham Geigero über „Milltärpflichtigkeit der Juden". 171 B. Bevor nun von diesen V e r h a L t u n g s r e g e l n eines nur aus Juden bestehenden Heeres während des.Bestandes eines jüdischen Staates Schlüsse gezogen werden sollen für die Juden, welche in einem gemischten Heere sich befinden in einem Staate, der nicht auf die jüdischen Gesetzesformen basiert ist, verdient vorher noch beachtet zu werden, wie allmählich im Laufe der Zeiten das Gesetz immer mehr den hervortretenden Bedürfnissen des Lebens sich anschloß — eine Bemerkung, die sich in der Geschichte des Judentums überall wiederfindet. 1. Die biblische Vorschrift (5. M. 20, 1—9), wonach beim Kriege gegen Feinde junge Ehemänner und Grundbesitzer, die noch nicht in ihren Besitz eingetreten sind, vom Kriegsdienste befreit sind, ist ganz allgemein hingeftellt und diese Befreiung nicht für pflichtmäßige Kriege aufgehoben. Hingegen wird von Talmud und Rabbinen, wie oben nachgewiesen, diese Befreiung auf den sogenannten freiwilligen Krieg beschränkt, beim pflichtmäßigen aufgehoben, eine offenbar aus den Zeitverhältnissen entspringende .Akkomodation und Bibelinterpretation. — 2. Daß die Verletzung des Sabbats im Kriege gestattet sei, dessen wird in der Bibel nicht gedacht. In den Syrerkriegen enthielten sich in der Tat die Frommen anfangs der Verteidigung am Sabbat, und die Feinde machten sich dies allerdings zunutze und metzelten sie am Sabbat nieder; allein durch' diese Erfahrung belehrt, erließ Mattathias den Befehl, daiß künftighin die Verteidigung gegen einen Angriff auch am Sabbat erfolgen müsse (1. Makkab. 2, 32—41. Nach Sotah 45 a fand unter Joh. Hyrkan ein Kamps am Versöhnungstage statt). Allein auch hierin gingen Talmud und Rabbinen <'noch weiter. Nicht bloß die Verteidigung gegen den Angriff gestatteten sie, wie oben nachgewiesen, am Sabbat, sondern auch den Angriff selbst in einem pflichtmäßigen Kriege, die Fortsetzung desselben, der nur frühzeitig beginnen müsse, auch in einem freiwilligen. — 3. Anfangs! hatte man noch bei dem Rückzuge von einem Angriffe, der zurückgeschlagen worden war, das Zurücktragen der Waffen am Sabbattage für unerlaubt gehalten und die Waffen an einem nahen Orte deponiert; allein die Erfahrung lehrte, daß dies neue Gefahren veranlassen könne, und so gestattete man auch das Rücktragen der Waffen (Erubin l. l.). — 4. „Nicht bloß", fügen wieder Spätere hinzu, „um einen bereits stattfindenden Angriff abzuwehren, dürfen die Sabbatgesetze verletzt werden, sondern auch, um die Vorbereitungen zur Verteidigung zu treffen, wenn die Besorgnis vorhanden ist, die Feinde möchten einen Angriff unternehmen (R. Isaak aus Wien in Or sarua; R. Moses Jsserles in Darkhe Moscheh zu Tur Orach Chajim c. 329. Anm. 1 und in Schulchan aruch das. § 6)., — 5. Eine Ausnahme hatte der Talmud noch gemacht, nämlich wenn bloße Plünderung beabsichtigt werde, solle man keinen Widerstand mit Verletzung des Sabbats entgegensetzen; auch diese Ausnahme

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