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Im deutschen Reich · 1915-08-01 · Heft 8-9 (August 1915) · p. 170

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
21 (1915)
Issue
Heft 8-9 (August 1915)
Article
Das Gutachten Abraham Geigers über die "Militärpflichtigkeit der Juden"
Date
1915-08-01
Page
170 (sequence 6)
Language
German
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170 Im deutschen Reich. ein freiwilliger Krieg ein bloßer Eroberungskrieg, um die Grenzen des Staates zu erweitern (Mischnah Sotah c. 8 § 7; Gemara bct[. s. 44 b und Kommentare; Maimonides im Mischneh Thorah de regibus et bellis c. 5, § 1). Zwischen diesen zwei Arten von Kriegen findet im ganzen der Unterschied statt, daß bei der Unternehmung eines freiwilligen Krieges der König der vorgängigen Beratung mit dem Synedrium bedarf, aber nicht bei der Unternehmung eines pflichtmäßigen Krieges (Mischnah Sanhedrin e. 1, § 5 und c. 2, § 4; Gemara das. 16 et und Maimonides et. a. O. § 2), daß gerner nur bei freiwilligen Kriegen gewisse Personen, wie junge Ehemänner und dergl. vom Dienste frei sind, nach der Vorschrift 5. Buch Mosis K. 20, 1—9, während bei dem pflichtmäßigen Kriege alle waffenfähige Mannschaft ausrücken muß (Mischnah und Gemara Sotah a. a. O. und Maimonides et. a. SDt c. 7 § 4st Fragen wir nun, wie es sich bei diesen Kriegen mit den Sabbatgesetzen und den verbotenen Speisen verhält, so erfahren wir: 1. Sabbat. Einem jeden Angriffe von seiten des Feindes ist auch am Sabbattage entgegenzutreten (nur gegen Marodeurs, die am Sabbattage lediglichzur Herbeischaffung von Fourage kommen, soll keine Saöbatverletzung geübt werden, wenn nur Geldverlust zu besorgen ist, eine Ausnahme,. die bei Grenz^- orten auch wegfällt). Den Belagerten ist auch am Sabbat Entsatz herbeizuschaffen; im Zustande der Belagerung sind alle Mittel aufzubieten, den Feind zum Abzüge zu nötigen. Begonnen soll eine Belagerung werden bei pflichtmäßigem Kriege selbst am Sabbat, hingegen bei einem freiwilligen drei Tage vor dem Sabbat, während sie jedoch am Sabbat selbst fortgesetzt und beendigt werden darf (Gemara Schabbath 19 a; Erubin 45 a; Sifre Th. II § 203; Maimonides a. a. Q. c. 6, § 11 und de sabbatho c. 2, § 23—25 svergl. Hagahoth dazuj und c. 30, § 13; Jakob ben Ascher in Tur Orach Chajim c. 249 und c. 329 Ende mit Karos Kommentar und Karo selbst im Schulchan aruch Orach! Chajim an letzterem Orte § 6 und 7). 2. Verbotene Speisen. Bei dem Eintritt in feindliches Gebiet ist es den Truppen gestattet, alle verbotenen Speisen zu genießen, und zwar nicht bloß, um dem Hungertode zu entgehen, sondern überhaupt den Appetit zu stillen (Gemara Chullin 17 a; Maimonides de regibus et bellis c. 8, § 1 und R. Josef Karo das.). Selbst im jüdischen Lager aber, wo vorauszusetzen ist, daß die Vorbereitungen zur pünktlichen Erfüllung der Ritualgesetze getroffen waren, sind die Krieger von solchen Vorschriften, welche bei einer so großen Masse zu beschwerlich waren, völlig dispensiert; so vom Händewaschen vor der Mahlzeit, von der Wscheidung des den Leviten zukommenden zweifelhaften Fruchtzehnten (Mischnah Erubin e. 1, § 10; Maimonides a. a. O. c. 6, § 13).

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