Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 21 (1915)
- Issue
- Heft 8-9 (August 1915)
- Article
- Das Gutachten Abraham Geigers über die "Militärpflichtigkeit der Juden"
- Date
- 1915-08-01
- Page
- 169 (sequence 5)
- Language
- German
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Gutachten Abraham Geigers über „MilitärpflichtigkeiL der Juden". 169 auch die Juden aus allen den Städten, welche der Kaiser von den Türken eroberte, vertrieben wegen des tapferen Beistandes, den sie den Türken geleistet hatten. — In der neueren Zeit aber ist der Kriegsdienst der Juden stehende Regel. Ein eigenes jüdisches Freikorps diente unter Koseiusko. Schon im Jahre 1789 wurden die jüdischen Rekruten in Prag von dem dortigen Rabbiner R. Jecheskeel Landau zur Tapferkeit ermahnt und mit herzlichem Segen entlassen, was auch im Jahre 1813 von den Rabbinern Weil in Berlin und» Karfunkel in BreslauH geschah. In Frankreichs Holland, Belgien, in fast allen deutschen Staaten weiß man nichts anderes, als daß die Juden ebenso zu den Militärdiensten herbeigezogen werden wie alle anderen Staatsbürger, und nie ist eine Stimme laut geworden, welche darin einen Gewissenszwang erblickte. Im Gegenteil sind bei mehreren Gelegenheiten jüdische Jünglinge aus Familien, welche streng die Zeremonien beobachten, freiwillig eingetreten, wie namentlich im Jahre 1832 eine große Anzahl von jüdischen Jünglingen aus Amsterdam freiwillig zur Verteidigung der Zitadelle von Antwerpen he-beieilte. II. Jedoch gehen wir von dieser indirekten Antwort, welche die Jahrbücher der Geschichte geben, zu einer direkten nach den Quellen des rabbinischen Gesetzes über. Die Frage, welche aus diesen Quellen zu beantworten ist, müß deutlicher nun so gestellt werden: Da in dem Militärstande die rabbinischen Vorschriften über die Heilighaltung des Sabbats und die verbotenen Speisen' nicht immer streng beobachtet werden können, so fragt es sich, ob von rabbinischem Standpunkte aus diese Vorschriften dem Militärdienste gegenüber unberücksichtigt bleiben dürfen, oder ob der Militärdienst ganz aufgegeben werden muß, damit man nicht in die Lage komme, diese Vorschriften zu verletzen? A. Ein Gegenstandder so tief ins Staatsleben eingreift. Müßte natürlich bereits von den Rabbinern wenigstens in Beziehung auf den ehemaligen jüdischen Staat erörtert werden. — In einem jüdischen Staate gibt es, nach den Rabbinen, zwei verschiedene Arten von Kriegen: einen pflichtmäßigen und einen freiwilligen; unter ersterem sind diejenigen Kriege zu verstehen, welche zur Sicherung des Besitzes des Landes nötig sind, wie die Bekämpfung der Ureinwohner Kanaans, die Bekämpfung Amaleks, die Abwehr drohender Feinde, und zwar so, daß diese durchaus nicht mehr gefährlich werden können; hingegen heißt x) Ebenso durch Saalschütz in Königsberg i. Pr. (Vogelstein, Eine Iahrhunderterinnerung inr 48. Bericht über den Religionsunterricht der Sy uago gengemeinde Königsberg für das Schuljahr 1914/15.)