Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 20 (1914)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1914)
- Article
- Der Kampf gegen den deutsch-nationalen Handlungsgehilfen-Verband - ein Verstoß gegen Koalitionsrecht und Gewissensfreiheit?
- Date
- 1914-07-01
- Page
- 307 (sequence 5)
- Language
- German
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Der Kampf gegen den tzandlungsgehilfLN-Verband., 307 des Betriebes, dem der Angestellte angehört. Eine Schädigung dieses Betriebes widerspricht zweifellos diesem Vertragszweck. Ein Braumeister darf nicht für die AnLialkoholbewegug eintreten, wer bei einem Gesangbuchhändler angestellt ist, nicht zum Kirchenaustritt auffordern, ein sozialdemokratischer Redakteur keinem konservativen Verein und ein konservativer Redakteur keinem sozialdemokratischen Verein angehören. Gleichfalls dem Vertragszweck widerspricht aber die Teilnahme an Bestrebungen, die auf Herabsetzung oder Schädigung der Persönlichkeit des Arbeitgebers hinauslaufen. Der Angestellte eines polnischen Gutsbesitzers darf nicht für die Beschränkung des Grundeigentums der Polen, der Privatsekretär eines agrarischen Abgeordneten nicht gegen die Agrarier agitieren. Innerhalb des Vertragszwecks muß vielmehr jeder Arbeitnehmer die Betätigung seiner Aeberzeugung den Interessen des Betriebes unterordnen, in den er eingetreten ist. Will er dies nicht, und ist ihm seine Ueberzeugung mehr wert, so muß er für diese auch das entsprechende Opfer bringen. Auch der D. H. V. würde es wohl schwerlich dulden, daß einer seiner Angestellten, und sei er auch in noch so untergeordneter Stellung, etwa dem Verein zur Abwehr des Antisemitismus beiträte! Selbst ein Antisemit wird es, wenn er nur irgendwie objektiv denkt, keinem Juden verübeln können, wenn er .Mitglieder des D. H.V. in seinem Betriebe nicht dulden will. Das Gleiche gilt aber auch hinsichtlich der christlichen Prinzipale, die viel mit jüdischer Kundschaft arbeiten. Wenn die jüdische Kundschaft an der antisemitischen Betätigung eines Geschäftsreisenden Anstoß nimmt und deshalb von ihm nicht mehr kauftso ist die Tätigkeit dieses Reisenden für den Prinzipal wertlos, der Zweck des Arbeitsertrages daher nicht erreichbar. Auch der christliche Prinzipal muß deshalb die Möglichkeit haben, sich gegen derartige Fälle zu sichern. Dem D. H. V. aber geschieht durch ein kraftvolles und energisches Vorgehen der jüdischen Prinzipale selbst von seinem Standpunkt aus kein Anrecht. Wenn er die Tätigkeit der Juden im Handelsgewerbe als schädlich und nachteilig bekämpft, so liegt es natürlich in seinem eigenen Interesse, daß seine Mitglieder nicht durch Tätigkeit in jüdischen Geschäften die Interessen der jüdischen Kaufleute fördern. Konsequenterweise lehnt deshalb auch der D.H.V. die Vermittlung von Stellen für jüdische Geschäfte ab. (Es macht eigentlich einen unwürdigen Eindruck, wenn sich neulich ein jüdischer Prinzipal in einer Notiz, die durch die Zeitungen ging, hierüber beklagt hat.) Wenn der D.H.V. gegenwärtig nicht noch weiter geht und seinen Mitgliedern nicht überhaupt die Verpflichtung auferlegt) jede Tätigkeit in jüdischen Geschäften zu meiden, so geschieht dies nur, weil angesichts der gegenwärtigen