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Im deutschen Reich · 1914-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1914) · p. 306

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
20 (1914)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1914)
Article
Der Kampf gegen den deutsch-nationalen Handlungsgehilfen-Verband - ein Verstoß gegen Koalitionsrecht und Gewissensfreiheit?
Date
1914-07-01
Page
306 (sequence 4)
Language
German
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306 Fm deutschen Reich. was leider gerade seitens der jüdischen Angestellten noch viel zu wenig beachtet wird! Das Prinzip der Koalitionsfreiheit bedeutet aber nicht, daß man nun überhaupt keinerlei Beschränkungen hinsichtlich des Beitritts zu einer Vereinigung auferlegen lassen soll, auch wenn diese Beschränkungen den Betroffenen durchaus nicht daran hindern sollen, mit Standesgenossen die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage zu erstreben, sondern wenn sie auf ganz andere, wirtschaftlich wohlberechtigte Motive gegründet sind. Die Koalitionsfreiheit nimmt in dieser Beziehung keine andere Stelle ein, als alle andern verfassungsmäßigen Grundrechte. Jeder Preuße hat z. B. das verfassungsmäßige Recht, durch Wort und Schrift seine Meinung frei zu äußern. Deswegen darf aber natürlich niemand an einem Hause wider Willen des Eigentümers Plakate anschlagen oder seine freie Meinung in einer Weise mündlich äußern, durch die die Nachtruhe gestört wird. Das verfassungsmäßige Recht, sich in geschlossenen Räumen zu versammeln, hebt die Strafbarkeit des Hausfriedensbruchs nicht auf usw. Unter dem gleichen Gesichtspunkt ist es daher keine Verletzung der Koalitionsfreiheit, wenn man eine Bereinigung, die auch Koalitionszwecke verfolgt, bekämpft, weil sie außerdem noch anderen schädlichen Tendenzen dient und wenn man aus diesem Grunde seine Angestellten vom Beitritt einer solchen Vereinigung abhält. So liegt aber der Fall beim D. H. B. Wenn ihn der Centralverein und die ihm ungehörigen Prinzipale bekämpfen, so wollen sie in keiner Weise ihre Angestellten von der Vertretung und energischen Durchführung ihrer Standesinteressen abhalten. Den Angestellten stehen noch genug Verbände offen, die die Handlungsgehilfeninteressen mindestens ebensogut und vielleicht viel schärfer und wirtschaftlich entschiedener vertreten als der D. H.D., der gerade wegen seiner politischen Tendenzen genötigt ist, auf die Parteien der äußersten Rechten und die ihnen nahestehenden wirtschaftlichen Kreise besondere Rücksicht zu nehmen. Ebensowenig verstößt aber die Bekämpfung des D. H. V. und das. Verlangen nach Unterzeichnung des Reverses gegen die Gewissensfreiheit. Auch hier gilt dasselbe, was oben von den Grundrechten gesagt wurde. Die Gewissensfreiheit muß unbedingt geachtet werden! Wer aber zu einem andern in privatrechtliche Beziehungen tritt, muß vorher prüfen, ob diese Beziehungen mit seiner politischen Ueberzeugung und der Art, wie er sie betätigen will, vereinbar sind. Er kann sich aber nicht nachträglich darüber beschweren, wenn aus diesen privatrechtlichen Beziehungen sich Folgen ergeben, die ihm eine bestimmte politische Betätigung unmöglich machen. In diesem Sinne hat die Gewissensfreiheit ihre Schranke am Zweck des Arbeitsvertragestk h. der Förderung der Interessen

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