Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1914-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1914) · p. 305

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
20 (1914)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1914)
Article
Der Kampf gegen den deutsch-nationalen Handlungsgehilfen-Verband - ein Verstoß gegen Koalitionsrecht und Gewissensfreiheit?
Date
1914-07-01
Page
305 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2316602-2316841-2316848-2348982--24892-2349050
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Der Kampf gegen den Handlungsgehilfen-Merbanb,- 305 lassung der im Transportarbeiterverbande organisierten Arbeiter verlange und durchsetze. Bezüglich des D. H. V. selbst liegen Entscheidungen höherer Instanzen nicht vor. Von unteren Instanzen halten die Amtsgerichte Sonneberg und Heide, sowie die Landgerichte in Meiningen und Kiel den Revers für gültig; lediglich das Amtsgericht Mühlhausen in Thüringen hat mit einer sehr allgemein gehaltenen und wenig klaren Begründung ihn für ungültig erklärt (Soziale Praxis, 14. Jahrgang, Sp. 1254). Selbst wenn man aber den Revers für nichtig ansehen würde, könnte hieraus irgendwelcher Schaden für den beteiligten Prinzipal nicht entstehen. Es wäre in diesem Falle §139 B. G.B. anwendbar, nach welchem die Richtigkeit eines Teiles das ganze Rechtsgeschäft nichtig macht, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Der Prinzipal könnte nun zweifellos geltend machen, daß er den Gehilfen nicht eingestellt haben würde, wenn dieser nicht auf die Zugehörigkeit zum D. H. V. verzichtet hätte. Die Folge wäre also, daß im Falle der Nichtigkeit des Reverses der ganze .Vertrag nichtig wäre, d. h., der betreffende Gehilfe würde überhaupt als nicht angestellt gelten, und könnte dann unter diesem Gesichtspunkt ohnehin jederzeit entlassen werden. Es soll aber ohne weiteres zugegeben werden, daß für das Verhalten in dieser Frage der reine Rechtsstandpunkt nicht entscheidend sein darf. Es soll daher weiter geprüft werden, ob die Bekämpfung des D. H. V. den Grundsätzen des Liberalismus und einer fortgeschrittenen Sozialpolitik, zu denen sich glücklicherweise die Mehrzahl der jüdischen Prinzipale in Deutschland bekennt, irgendwie widerspricht. Auch diese Frage ist glatt zu verneinen. Mit der Koalitionsfreiheit hat die Bekämpfung des D.'H.V. auf Grund seiner antisemitischen Tendenz nicht das mindeste zu tun. Das Prinzip der Koalitionsfreiheit besteht darin, daß niemand gehindert werden soll, sich mit Standes- und Klassengenossen zur Erzielung besserer Lohn- und Arbeitsbedingungen zu vereinigen, insbesondere soll auch der Prinzipal den Beitritt zu einer solchen Vereinigung selbst dann nicht verhindern können, wenn sie mit allen Mitteln gewerkschaftlicher Taktik die Interessen der Arbeiter und Angestellten gegenüber ihren Prinzipalen durchzusetzen suchte. Das Koalitionsrecht in diesem Sinne, das übrigens fast identisch ist mit dem Recht der Vereins- und Versammlungsfreiheit, wie es schon die meisten Verfassungen aufstellen, ist eines der Grundprinzipien der modernen Gesellschaftsordnung. Ich möchte sogar noch weitergehend sagen: Es ist nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht jedes Staatsbürgers, an den Bestrebungen seines Standes und den hierzu gegründeten Vereinigungen tätigen Anteil zu nehmen,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.