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Im deutschen Reich · 1914-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1914) · p. 304

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
20 (1914)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1914)
Article
Der Kampf gegen den deutsch-nationalen Handlungsgehilfen-Verband - ein Verstoß gegen Koalitionsrecht und Gewissensfreiheit?
Date
1914-07-01
Page
304 (sequence 2)
Language
German
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304 Im deutschen Reich. § 152 der Gewerbeordnung kann nach dieser Richtung nichts gefolgert werden. Sie hat nur die dem allgemeinen Strafrecht ungehörigen, in früherer Zeit bestandenen öffentlich rechtlichen Verbote gegenüber Vereinigungen zur Erzielung besserer Lohn- und Arbeitsbedingungen beseitigt, sagt aber über die speziellen, in dem einzelnen privaten Anstellungsvertrag aufgenommenen Abreden überhaupt nichts. Weiterhin hat man versucht, die Unzulässigkeit des vertragsmäßigen Verbots eines Beitritts zu gewissen Vereinen aus der Bestimmung des § 138 B. G.B. herzuleiten, die bekanntlich ein Rechtsgeschäft für nichtig erklärt, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. In der Tat ist auch im Reichstag bei Beratung des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Plenum und im Kommissionsbericht die Ansicht zum Ausdruck gekommen, ein Vertrag, durch den jemand die Koalitionsfreiheit beschränke, verstoße wider die guten Sitten. Es kann aber für die rechtliche Seite der Frage völlig dahingestellt bleiben, ob das Verbot der Zugehörigkeit zum D. tz. V. unter den konkreten Verhältnissen überhaupt eine Beschränkung der Koalitionsfreiheit ist (wir kommen darauf sogleich noch zurück), denn der Richter ist bei der Entscheidung des einzelnen Streitfalls nur an das Gesetz und weder an den Kommissionsbericht, noch an die Aeußerung einzelner Reichstagsmitglieder gebunden. Die deutschen Gerichte haben bisher den Standpunkt, daß jede Beschränkung der Koalitionsfreiheit wider die guten Sitten verstoße, nicht geteilt. Ein solcher Verstoß wird vielmehr nur dann angenommen, wenn durch den Anstellungsvertrag ganz allgemein die Teilnahme an Koalitionen, gleichviel welcher Art, verboten wird, dagegen nicht, wenn lediglich aus Austritt bzw. Unterlassung des Beitritts bezüglich einer bestimmten Organisation hingewirkt wird (vgl. Landgericht Bremen, Gewerbegericht 9. Iahrg., Sp. 150, Gewerbegericht Solingen, ebenda, 12. Jahrgang, Sp. 59, Recklinghausen, 12. Iahrg., Sp. 178, Chemnitz, 17. Iahrg., Sp. 81). Es verstößt nach Ansicht des Reichsgerichts nicht wider die guten Sitten, wenn eine Reederei unter Androhung der Kündigung von ihren Seeoffizieren die Unterzeichnung eines Reverses verlangt, wonach sie dem Verein deutscher Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine nicht beitreten dürfen, weil die Reederei die Aeberzeugung hat, daß die Zugehörigkeit zu diesem Verbände ihren Geschäftsbetrieb beeinträchtigt (Warneyers Jahrbuch der Entscheidungen, 1909, Nr. 556). Es haben das Landgericht Frankfurt a. M. und das Oberlandesgericht daselbst, 1. Zivilsenat) in den Entscheidungen vom 30. Mai und 5. Oktober 1910 angenommen, die Eisenbahnbehörde handle nicht wider die guten Sitten und sei daher nicht schadenersatzpflichtig, wenn sie von den mit ihr in Verbindung stehenden Rollfuhrunternehmern die .Ent-

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