Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 20 (1914)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1914)
- Article
- Der Kampf gegen den deutsch-nationalen Handlungsgehilfen-Verband - ein Verstoß gegen Koalitionsrecht und Gewissensfreiheit?
- Date
- 1914-07-01
- Page
- 303 (sequence 1)
- Language
- German
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Der Kampf g-gen den tzandlurrgsgehilfen-Derband. 303 Der Kampf gegen den deutsch-nationalen tzandlungsgehilfen-Verband — ein Verstoß gegen Koalitionsrecht und Gewissensfreiheit? Mit vollem Recht hat der Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens den Deutsch-nationalen Handlungsgehilfen-Verband (D. H. V.) als eine der gefährlichsten Erscheinungsformen der modernen antisemitischen Bewegung erkannt. Mit dankenswertem Eifer, dem leider der Erfolg noch nicht immer entspricht, sucht er seine Mitglieder und auch das weitere jüdische und nichtjüdische Publikum über diesen Verband aufzuklären, insbesondere den Prinzipalen klarzumachen, welche Gefahren die Einstellung von Mitgliedern dieses Verbandes nicht nur für den einzelnen Chef, sondern auch für die Gesamtheit der jüdischen Prinzipale und Angestellten mit sich bringt. Eine große Zahl jüdischer und nichtjüdischer Prinzipale lehnt infolgedessen grundsätzlich die Einstellung von D. £>. V. ern ab, und fordert beim Eintritt eines Handlungsgehilfen von diesem die reversmäßige Erklärung, daß er diesem Verbände nicht angehöre und auch nicht beitreten werde. Aus Angestelltenkreisen wurde nun demgegenüber mehrfach Bedenken erhoben. Es ist die Behauptung aufgestellt worden, ein solches Vorgehen verstoße gegen die Grundprinzipien des Liberalismus und einer fortschrittlichen Sozialpolitik, gegen die Achtung des Koalitionsrechts und der Gewissensfreiheit; es sei zu befürchten, daß ein Vorgehen gegen' einen einzelnen Handlungsgehilfenverband leicht die Prinzipale dazu führen könne, ihren Angestellten überhaupt die Mitgliedschaft bei Angestelltenderbänden zu untersagen, zumal in gewissen Unternehmerkreisen ohnehin die Angestelltenbewegung (vgl. das Vorgehen gegen den Bund der technisch-industriellen Beamten und die Bankbeamtenbewegung) mit wenig günstigen Augen angesehen werde. Der vorliegende Aufsatz soll vom Standpunkt des Juristen und Sozialpolitikers diese Frage einer Untersuchung unterziehen. Was zunächst die rechtliche Seite anbetrifft, so verstößt der Prinzipal, der das Engagement eines Handlungsgehilfen an die Richtzugehörigkeit zum D. tz. V. knüpft, und der sich einen dahingehenden Revers unterzeichnen läßt, nach geltendem Recht gegen keine gesetzliche Bestimmung. Kein Gesetz hindert den Prinzipal, seinem Angestellten durch den Dienstvertrag den Beitritt zu einem bestimmten Verbände zu verbieten. Aus der Koalitionsrechtsbestimmung des