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Im deutschen Reich · 1914-06-01 · Heft 6 (Juni 1914) · p. 250

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
20 (1914)
Issue
Heft 6 (Juni 1914)
Article
Oberschlesien
Date
1914-06-01
Page
250 (sequence 5)
Language
German
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250 Im deutschen Reich. Hausierhandel einschränken, aber der Weg, den sie einschlägt, ist sehr beachtenswert. Wenn irgendein armer Teufel, der vielleicht zwanzig Jahre und mehr den Wandergewerbeschein besitzt, der sich unmöglich einem anderen Gewerbe mehr zuwenden kann, irgendeine der zahllosen Polizeiverordnungen Übertritt, wird ihm der Schein rücksichtslos entzogen, und alte Leute mit kinderreichen Familien werden so brotlos gemacht Andererseits gibt absr die Regierung manchen ausländischen ^Unternehmern das Recht, Wandergewerbescheine in großer Zahl und zwar fast nach ihrem Ermessen zu vergeben. Die Folge ist, daß mit solchen Scheinen von diesen Unternehmern gehandelt wird. Die Hausierer müssen nicht nur zu hohen Preisen von ihnen die Waren beziehen, sondern oft auch Geld dazu bezahlen; indirekt, d. h. dem Erfolge nach, begünstigt die Regierung die Ausbeutung, welche die wohlhabenden Unternehmer gegen die armen verschüchterten Hausierer ausüben, die sich nie zu beklagen wagen. Aus welchem Grunde ausländische Unternehmer solche Vergünstigungen erhalten, ist nicht recht klar. Vielleicht wird die Regierung einmal im Landtag um eine Auskunft ersucht. Man hat in Oberschlesien lange genug die ausländischen Juden in dieser Weise behandelt und ist nun dazu übergegangen, einmal auszuprobieren, was man den heimischen Juden zu bieten vermag. Aus diesen Gedankengängen heraus ist vielleicht jener bedauerliche Schächterlaß des Herrn von Schwerin zu beurteilen, der gegenwärtig die Gemüter der Juden Oberschlesiens und ganz Deutschlands erregt. Die oberschlesische Regierung will beileibe nicht das Schächten verbieten. Möglicherweise will sie es, aber jedenfalls darf sie es nicht! Dafür will man es „einschränken", und der Erlaß des Präsidenten weist darauf hin, daß zwar über die Grausamkeit des Schächtens kein Urteil gefällt werden solle (wobei er nicht verfehlt, hinzuzufügen, daß die namhaftesten Sachverständigen, nämlich die Schlachthaustierärzte, es für eine Grausamkeit halten), daß aber über den grausamen Charakter des Ried erleg ens selbstverständlich kein Zweifel herrschen könne! And er legt den Schlachthäusern nahe, die Gebühren für das Schächten bis auf ein Dreifaches (!) zu erhöhen und das Schächten auf bestimmte Stunden zu beschränken. Da nun selbstverständlich nur wenige Schlächtermeister (in kleinen Orten lassen christliche Metzger für den Bedarf der Juden schachten) diesen Bedingungen entsprechen können, versucht die Regierung das Schächten, das sie nicht verbieten darf, praktisch unmöglich zu machen. Man vergegenwärtige sich dieses Bild von dem behördlichen Eingreifen! Bei der Beratung der Novelle zum Strafgesetzbuch läßt der Bundesratalso auch Preußen, erklären, daß das Schächten keine Grau-

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