Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 20 (1914)
- Issue
- Heft 3 (März 1914)
- Article
- Das Haus Oppenheim in Köln in seinem Kampfe für die jüdische Gleichberechtigung
- Date
- 1914-03-01
- Page
- 101 (sequence 5)
- Language
- German
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Oppenheim im Kampfe für die jüdische Gleichberechtigung. 101 Maubenswechse! erwerben wollten, wurden von der erforderlichen Staatsprüfung zurückgewiesen." Noch einer Zurücksetzung speziell der rheinischen Juden gedenkt die Oppenheimsche Denkschrift mit energischen Worten: ihrer Ausschließung von den Funktionen des Geschworenengerichts. Auf einem Gebiet, wo die geringste Parteilichkeit das größte aller Verbrechen ist, und bei einer Einrichtung, die gerade durch Aufhebung aller SLandesunterschiede dem Bürger die sorglose Sicherheit vor der bei parteiischer Handhabung furchtbaren Waffe des Strafrechts gewährleisten soll, darf kein Ausschluß wegen Stand, Geburt oder Religion stattfinden; „wer vor die Schranken des Schwurgerichts gefordert werden soll, muß auch das Recht haben, auf seinen Banken einst Platz zu finden." Für den vor Gericht gestellten Juden ist durch die herrschende, dazu dem Angeklagten wie den Geschworenen genau bekannte Praxis das Bewußtsein der rechtlichen Gleichheit aufgehoben und damit auch das auf Gegenseitigkeit beruhende Gefühl der Unparteilichkeit von der einen und des Vertrauens von der anderen Seite, das wesentlichste Moment, auf das die ganze Einrichtung des Geschworenengerichts sich stützt. — „Das Edikt vom 11. März 1812, unverkürzt, seinem Worte und Geiste nach geh and habt, ausgelegt in dem umfassenden, hochherzigen Sinn, in dem es gegeben worden, — das ist alles, was wir zu erbitten haben." So fassen sich die Bittsteller am Schlüsse zusammen und fügen das schöne, herzhafte Bekenntnis hinzu, daß sie auf den fortgeschrittenen Zustand ihrer Glaubensgenossen in anderen, benachbarten Staaten gar nicht neidisch und sehnsüchtig Hinblicken: „Denn so hoch wir auch das köstliche Gut der Rechtsgleichheit halten, es gibt doch Eines, ein Einziges, um das wir es nicht erkaufen möchten: das ist der Preußische Name, das ist die Ehre, diesen Namen zu trage n."- Zu mancherlei Betrachtungen regt die Oppenheimsche Denkschrift an, die inhaltlich wie formell wohl mit zum Besten gehört, was „das Jahrhundert der Emanzipation" im Kampfe für die Gleichberechtigung hervorgebracht hat. Zunächst taucht die Frage auf, inwieweit das sechs Jahre spater endliche zustande gekommene Gesetz über die Verhältnisse der Inden in Preußen (die Kabinettsorder, die den Brüdern Oppenheim am 2. März 1811 als Antwort zuging, bringt als Hauptinhalt den Hinweis auf ein solches Gesetz: „Da gerade der fragliche Gegenstand in Beratung des Staatsrats genommen ist, so enthalte Ich mich für jetzt jeder Beurteilung desselben") — inwieweit also das Iudengesetz von 1817 seinerseits zur Erfüllung der heiligen Sehnsucht beigetragen hat, „den Juden nicht allein ein gleiches Recht, sondern ihnen im vollen Sinne des Wortes