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Im deutschen Reich · 1914-03-01 · Heft 3 (März 1914) · p. 100

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
20 (1914)
Issue
Heft 3 (März 1914)
Article
Das Haus Oppenheim in Köln in seinem Kampfe für die jüdische Gleichberechtigung
Date
1914-03-01
Page
100 (sequence 4)
Language
German
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100 Im deutschen Reich. amte vorbereitet hatten, hinterher nichts anderes übrig bliebe als durch einen Glaubenswechsel ihren Lebenszweck zu erreichen; „die Bittsteller sind weit entfernt, die Aufrichtigkeit derer, die diesen Weg einschlugen, verdächtigen zu wollen; sie bezweifeln nicht, daß, sich bei vielen der drängenden äußeren Notwendigkeit Die innere Reberzeugung beigesellt hat; aber wie viel freier, wie viel eh renvoller würde der Ausdruck dieser Ileberzeugung gewesen sein, wenn sich nicht so drängende Umstände daran geknüpft hätten!" Wie gesagt, höflich und deutlich, klug und mannhaft zu gleicher Zeit sind diese die Taufe betreffenden Oppenheimschen Argumentationen. II. In ihrem zweiten Teile beschäftigt sich die Bittschrift mit den besonderen Verhältnissen der Juden in den Rhein-- landen. Diese Verhältnisse entstammen der Zeit der französischen Gewaltherrschaft und hatten ursprünglich als Lichtseite die im Jahre 1789 begründete, durch den Code civil bestätigte Rechtsgleichheit der Konfessionen, als Schattenseite die der Willkür Rapoleons im Fahre 1808 entsprungenen Dekrete. Während nun aber die Folgezeit das Grundprinzip der Rechtsgleichheit stillschweigend aufhob, ließ sie jene Ausnahmederfügungen fortbeste hen, die als Aebergangsbestimmungen, besonders gegen wucherische Existenzen, gedacht waren, so daß. die Regel der Rechtsgleichheit verschwand und die Ausnahme der Unterdrückung verewigt wurde. Für die jüdischen Handeltreibenden des Rheinlands war durch solche Ausnahmegesetze die Klagbarkeit des Darlehens beschränkt, bei Schuldverschreibungen aller Art ein besonderer Beweis der gezahlten Valuta erforderlich und die Befugnis, Handel zu treiben, an die Bedingung eines jährlich zu erneuernden Moralitätspatent geknüpft. Ohne ein solches Patent konnte jede aus einem Handelsgeschäft herrührende Klage eines Juden von dem Richter zurückgewiesen werden^ Reben diesen Maßregeln, die „keinen anderen Zweck erreichen als den, den rechtlichen Geschäftsmann zu kränken und zu beschimpfen und auf die christliche nicht minder als' auf die jüdische Bevölkerung in sittlicher Hinsicht verderbend einzuwirken", wirbin den Rheinlanden die absolute Ausschließung der Juden von jeder amtlichen Tätigkeit ohne alle Ausnahme gehandhabt unddieser Ausschluß sogar auf Berufstätigkeiten ausgedehnt, die, wie bei den Advokaten, in den Rheinprovinzen an keine staatliche Anstellung gebunden sind und den Charakter einer Privattätigkeit tragen. „Diejenigen jüdischen Jünglinge in den Rheinprovinzen, welche sich dem Studium der Rechtswissenschaft gewidmet hatten und eine bürgerliche Stellung nicht durch einen

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