Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 20 (1914)
- Issue
- Heft 3 (März 1914)
- Article
- Das Haus Oppenheim in Köln in seinem Kampfe für die jüdische Gleichberechtigung
- Date
- 1914-03-01
- Page
- 98 (sequence 2)
- Language
- German
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98 Fm deutschen Reich. um ihnen im vollen Sinne des Wortes das große Vaterland zu geben, auf das jeder Preuße stolz ist, das Vaterland, das in dem geliebten Könige das sichtbare Band seiner Einheit hat, und das ein unteilbares Ganze ist in dem Gefühl jedes Preußen, wie in dem großen Geiste dessen, der es beherrscht und zu einem Ganzen bildet." In diesen Worten ist die Grundidee des ganzen Bittgesuches zum 'Ausdruck gebracht; denn für den preußischen Juden, und nur für ihn allein, gab es kein vaterländisches, sondern nur ein provinzielles Recht. Das Edikt vom 11. März 1812 hatte die preußischen Juden wohl zu Bürgern des ganzen, aber eines eingeengten und verstümmelten Vaterlands gemacht; es blieb auch in der Folgezeit auf die preußischen Juden innerhalb der Grenzen des Tilsiter Friedens beschränkt. Der Länderzuwachs hatte ihre rechtliche Stellung zum preußischen Staate zu ihrem wesentlichen Nachteil verändert — aus? Bürgern des Vaterlandes waren sie Bürger einzelner Provinzen geworden. Neben diesem allgemeinen Desiderium verbreitet sich die Denkschrift über die militärischen und bürgerlichen Ehrenämter, zu denen den preußischen Juden der Zutritt erschwert bzw. unmöglich ist. „Das Edikt von 1812 hat den Juden des Königreichs, indem es sie zu kriegspflichtigen Bürgern machte und von der im allgemeinen eingeräumten Rechtsgleichheit in dieser Hinsicht keine Ausnahme verfügte, die rechtliche Möglichkeit, zu militärischen Ehrenstetten zu gelangen, gewährt." Fm Befreiungskriege selbst wurden auch einige Juden zu Offizieren der Linie wie der Landwehr befördert; aber seit dem Frieden haben sich die Dinge geändert, und es ist die allgemeine „mehr auf Tatsachen als auf gesetzlichen Bestimmungen beruhende Meinung", daß die jüdischen Angehörigen der preußischen Armee von der Zulassung zur Offiziers-Karriere ausgeschlossen seien. Desgleichen ist ihnen der Eintritt in die Garde auch als Gemeinen verwehrt. Auf dem Gebiete der bürgerlichen Tätigkeit wäre nichts dagegen zu erinnern, „wenn der Staat dort, wo das Band zwischen der Religion und der im Staate zu vergönnenden Wirksamkeit ein wahrhaftes, inneres, lebendiges ist, dasjenige religiöse Prinzip geltend macht, welches er als das höchste anerkennen zu müssen glaubt; wenn er für eine Tätigkeit, welcher er einen christlichen Charakter von irgendeiner Seite beilegt, den christlichen Glauben als Bedingung fordert." Aber die preußischen Juden sind ihres Glaubens wegen auch ausgeschlossen von den Berufszweigen der Advokaten, Baukondukteure, Feldmesser und Auktions'kommissare — Remter, die mit der Religion oder dem religiösen Charakter des Staatslebens nicht das mindeste zu tun haben. Auch als Apotheker werden sie nicht zugelassen; überhaupt werden sie