Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 20 (1914)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1914)
- Article
- Ein württembergischer Judenrevers aus alter Zeit
- Date
- 1914-02-01
- Page
- 66 (sequence 3)
- Language
- German
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66 Fm deutschen Reich. Kranken in Sonderheit an mich Salomon selbst begehrten. Laß ich solche Arzney selbst fertigen wollte. Ich will auch für meine Betonung mich eines zimlichen leidenlich von den Vermöglichen begnügen lassen, wie gebräuchig und ihre Apothekertax vermag. Aber gegen die Armen will ich meinem selbst eignen Erpieten nach das beste thun, ihre Armuth und Anvermoegen ansehen und ihnen nichts desto weniger, sonderlich, wo Sterbens'lauffe einsielen, ihnen mit Raht und Hilfe dienstlich und gewertig sein. Im Fall ich aber meiner obverdienten Besoldung halben mit ihren Bürgern, Ein^- wohnern oder Zugewandten zu Spaenen komme, mich gütlich nicht vergleichen konnte, soll es jeder Zeit bei ihrer Tatt steen und beide Theile und derselbigen unweigerlich begnügen lassen. Ich Salomon Iud soll auch keinen Juden ohne ihr Erlauben nicht beherbigen, sonder da die daselbst auf Geleit in dieser Gastgeber Herberge einziehen und bei dem Wirth oder mit mir essen würden, soll es ihnen vorher angezeigt und darüber Bescheid erwartet werden. Sonst soll ich in allweg gemeiner Statt Eßlingen Ehre, Nutz und Wolfahrt fördern, Schaden und Nachteil wenden und warnen, ihren Statuten, Verboten und Gepoten, wie es sich meiner und der Meinen Gelegenheit nach geziemt und gehört, gehorsamen. Was sich auch mein oder der Meinen halb allste in ihrer Stadt Obrigkeit begiebt, sollen wir alle vor ihrem SLaab und Gericht Recht geben und nehmen und geben ohne alle Verweigerung. Doch sollen alle Hendel, Spaene und Sachen, gegen wem die sehen, hierinnen gaenzlich ausgeschlossen sein, also das sie sich derselbigen keineswegs beladen, noch annemen, auch uns darinnen nicht vertreten, schützen und schirmen sollen noch wollen. Wo auch, da Gott vor lang sein wolle, Feur oder Feinds ^oth sich zutragen würde, soll ich und die Meinen auch bestes Fleißes helfen, retten und Beystand thun, wie wir beschaiden werden. Haben also darauff mich Salomon Juden Arzt mit meiner Ehefrau und beeden Gehalten in ihren bürgerlichen Schutz und Schirm die 2 -Jahr lang oder, so lang ihnen gelegen an uns ausgenommen, uns zu Recht und aller Billigkeit vor thaetlicher Gewalt, darin sie unser maechtig, zu schützen und zu schirmen. Für solliche erlaubte Beywohnung, Schutz und Schirm, auch unsen Leibzoll soll ich Salomon Iud ihrem geordneten Steuermeister alle Jahr und jedes Jahrs besonders aufs das Steuerhaus antworten 12 Gulden, jeden zu 60 Kreuzer. Letzlich der römischen, kayserlichen Majestet, unserm allergnaedisten Herrn und dem hayligen römischen Reich ist alles dasjenige, so an mich oder die Meinen in allwegen zu uns, unfern Leib, Haab oder Gut gefordert würdet, hierin ausbedingt. Sie behalten auch ihnen ausdrücklich bevor: wo ich Salomon Iud'oder die Meinen