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Im deutschen Reich · 1914-02-01 · Heft 2 (Februar 1914) · p. 65

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
20 (1914)
Issue
Heft 2 (Februar 1914)
Article
Ein württembergischer Judenrevers aus alter Zeit
Date
1914-02-01
Page
65 (sequence 2)
Language
German
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Ein württernbergischer Iudenrevers aus alter Zeit. 65 Freiheitsbriefe, auch anderer chnr- und fürstlichen, glaubwürdigen, besiegelten Arkunden und Zeugnissen, daß ich mich nun viele Jahre bei der löblichen Kunst der Artzney und gar nicht des schändlichen Wuchers, wie andere Juden, gebraucht, in ir ehrbaren, Fürsichtigen, Weisen Statt die nechsten 2 Fahre lang nach dato volgende zu wohnen bewilligt und vergoennt haben, nemlich nachfolgender Gestalt und also, daß ich mit meinem geprötten Hansgesind in einer öffentlichen Gastgeberherberg allhie meinen Pfenning zeren und allhie in irer Stadt Obrigkeit ohne männigliches Nachtheil und Schaden wol wonen moege. Doch soll ich kein Handthierung oder Gewerbe treiben und damit in allweg iren Zünften und Gesellschaften, auch den Bürgern kein Irrung oder Eintrag thun, sondern meiner Kunst der Medicin aufwarten und derselbigen mich gebrauchen. Doch solle mir vergoennet und zugelassen sein, für mich und mein Gesind ein Speißwein zu dem Hausgebrauch zu trinken einfassen. Da ich aber für andere Juden Wein kauffen oder fassen und denselben fürfchenken wollte, soll ich das mit irem Erlauben und sonst für mich zu thun nicht Macht haben. And da sie nur aus mein Ansuchen solches vergönnen würden, soll ich davon bezalen, was ihre Ordnung vermag und wie ich jeder Zeit beschaiden würde. Ich oder die Meinen sollen mit ihren Bürgern, auch ihres Spitals Anterthanen und Angehörigen in kein Weise noch Weg, wo das Namen haben mag, weder leihen noch in ander Weg keinen Wucher treiben, mich aller wucherlichen Handlungen und Contracten gaenzlich enthalten, dergestalt: wo ich öffentlich oder heimlich dawider handlen, Gelt auf Wucher ausleihen oder sonst einigen unzimlichen, wucherlichen Eontract üben würde, sollen wir nicht allein Zins und Hauptgut verliren, sonder auch dazu in ir ernstliche Strafe stehen und nach Gestalt der Verwirkung oder Gut gestrafet werden. Wir sollen uns auch die gestohlenen oder raublichen Hab und Gueter zu kauffen oder darauf zu leihen gaenzlich enthalten also: wo wir darwider handlen würden, sollen wir nicht allein ohne alle Entgeltnuß die gestolene oder geraubte Haab dem rechten Herrn wider hinaußgeben, sonder auch darzu von ihnen nach Gestalt der Sachen gestrafft werden. Ich will mich auch meiner Kunst der Artzney, wie ich die erlernet und erfahren aller Bescheidenheit gebrauchen, mit andern ihren bestellten Doctoren und Physicus oder Stadtaerzten in einig Gezaenk gar nicht einlassen, auch den Kranken so meiner begehren, anders nicht, dann was die goettlichen und natürlichen Mittel zugeben, in den Arzneien geben und verordnen, dazu auch meine Aecept in ihren Apotheken schreiben und daselbst die .Composita fertigen lassen, es were dann Sach, das die

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