Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 20 (1914)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1914)
- Article
- Preußische Behörden und Juden als Sachverständige
- Date
- 1914-02-01
- Page
- 63 (sequence 3)
- Language
- German
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Preußische Behörden und Juden als Sachverständige. 63 scheides von einer unrichtigen Voraussetzung ausgegangen war, daß es die Gesellschaft gewesen, welche die Ablehnung des jüdischen Sachverständigen wegen seiner Zugehörigkeit zum Judentum gefordert hatte. Wir wandten uns daher an den O b er p rä s i d e n te n der Provinz Westfalen und stellten den Antrag, die verantwortliche Stelle der Sozietät auf das Unzulässige ihres Verhaltens Hinweisen zu lassen. Die Beschwerde hatte jedoch nicht den gewünschten Erfolg. Auf die Sache, die uns am Herzen lag, auf das Unrecht, das dem Judentum angetan worden ist, ging der Oberpräsident mit keinem Worte ein. Er ävies uns mit folgender Begründung ab: Der Kaufmann M. sei als Rächstbeteillgter berufen gewesen, die geeigneten Maßregeln gegen eine ihn treffende Beleidigung zu ergreifen. Da M. keinen Schritt getan habe, läßt sich annehmen, daß er in der Begründung seiner Ablehnung eine Beleidigung überhaupt nicht erblickt habe, und aus diesem Grunde fehlt dem Verein die Legitimation der Beschwerde. Wir beruhigten uns bei dieser Ablehnung nicht. Als letzter Schritt blieb uns noch die Beschwerde gegen den Oberpräsidenten und Landeshauptmann der Provinz Westfalen beim Minister des Innern. Von der höchsten Instanz erhofften wir die Wahrung unserer Rechte. Wir führten in der Beschwerdeschrift aus, baß die Begründung des ablehnenden Bescheides des Oberpräsidenten durchaus nicht stichhaltig sei. Da M. gar nicht vom Kläger, sondern von einer durchaus unbeteiligten Versicherungsgesellschaft dem Gericht als Sachverständiger vorgeschlagen war, hat er vermutlich weder von seiner Benennung noch von seiner Ablehung irgendwelche Kenntnis erlangt noch erlangen können. Er hatte daher gar nicht die Möglichkeit, gegen seine Ablehnung vorzugehen. Sollte er durch irgendeinen Zufall von dem betreffenden Schritt etwas erfahren haben, so hätte er jedenfalls den Weg der Privatklage mit Aussicht auf Erfolg nicht beschreiten können, da die Erklärung der Beklagten immerhin unter dem Schutze des § 193 St.G.B. abgegeben wurde. Allerdings hätte sich Herr M. möglicherweise persönlich beschwerde-' führend an die Aufsichtsorgane wenden können, aber gerade ein solches Angehen der Behörden durch Einzelpersonen zu verhindern und derartige die Allgemeinheit der Juden betreffende Angelegenheiten nach einheitlichen Gesichtspunkten durch die zulässigen Instanzen zu verfolgen, ist die satzungsgemäße Aufgabe unseres Vereins. Vor allem aber wiesen wir darauf hin, daß, aus folgendem Grunde der uns erteilte Bescheid unzutreffend und unser Eingreifen gerechtfertigt ist. Es handelt sich hier nicht nur um eine Beleidigung des abgelehnten Sachverständigen, sondern um eine unerhörte Ehren-