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Im deutschen Reich · 1914-02-01 · Heft 2 (Februar 1914) · p. 62

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
20 (1914)
Issue
Heft 2 (Februar 1914)
Article
Preußische Behörden und Juden als Sachverständige
Date
1914-02-01
Page
62 (sequence 2)
Language
German
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62 Im deutschen Reich. äußern, erklärte die Westfälische Feuer-Sozietät, sie lehne d t u vorgeschlag e n e n S aHver ft ä n d i g e n M. m i t „E n L s ch i e d e n h e i t a b". Warn m? We i l „i n d e m s ch w ebenben Prozeß sowohl Kläger a l s Gutachter M. Israeliten seien,die bei ihrer Stammesverwandtschaft gewisse Zuneigung bekunden würden." Das ist in wenigen dürren Worten der Sachverhalt. Es liegt in dieser Begründung der Ablehnung eine derartige Beleidigung des Judentums, daß Worte nicht ausreichen, um die Empörung zu schildern, die jeder Jude empfinden muß. Wir nahmen, wie sich später herausstellte, mit Recht an, daß der genannte Ablehnungsgrund sicherlich nicht von dem Prozeßbevollmächtigten der beklagten Gesellschaft aus eigenem Antriebe, sondern nur auf eine ausdrückliche Anweisung hin dem Gerichte unterbreitet worden war, und reichten daher, da die Gesellschaft als Einrichtung der Provinz Westfalen unter direkter Aufsicht des Landeshauptmanns der Provinz Westfalen steht, bei diesem gegen den Direktor der Feuer-Sozietät, Sommer, Beschwerde ein. Der Landeshauptmann traf über unsere Beschwerde keine eigene Entscheidung, teilte uns vielmehr nur mit, daß die Eingabe dem Verwaltungsrat Vorgelegen und dieser erklärt habe, „die Ablehnung des Gutachtens sei im Interesse der Sozietät geboten erschienen. Es könne hierin eine Beleidigung des Gutachters nicht erblickt werden." „Aeber die Form der Ablehnung habe der Generaldirektor Sommer nichts zu befinden, dieselbe anzubringen und in geeigneter Form zu begründen war lediglich Sache des prozeßführenden Rechtsanwalts." Als wir diesen Bescheid lasen, mußten wir selbstverständlich annehmen, daß die Gesellschaft ihrem Prozeßvertreter nur die Anweisung zur Ablehnung ohne Angabe von Gründen erteilt habe. Die Begründung für die Ablehnung sei von dem Rechtsanwalt nach eigenem Gutdünken erfolgt. Wir richteten daher eine Beschwerde über das Verhalten des Rechtsanwalts an die Anwaltskammer in Hamm, und die Anwaltskammer gab uns recht. Der Vorstand der Kammer hat nämlich in seinem Bescheide die Ablehnung des Sachverständigen auf Grund seiner Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft gemißbilligt, von der Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens aber darum Abstand genommen, weil der Prozeßvertreter „von feiner Auftraggeberin die Weisung erhalten habe, mit Rücksicht darauf, daß er gleich wie der Kläger Israelit sei, den Gutachter abzulehnen". Die Antwort zeigte klar und deutlich daß der Landeshauptmann bei der Abfassung seines oben erwähnten Be-

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