Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 19 (1913)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1913)
- Article
- Der Beilitz-Prozeß
- Date
- 1913-12-01
- Page
- 545 (sequence 17)
- Language
- German
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Der Veiliß-Prozeß. 545 1. Daß die Bluttat Ln der Saizewschen Fabrik geschah. 2. Daß die Leiche völlig ausgeblutet war. 3. Daß die Täter mit besonderer Grausamkeit vorgingen. Würden diese Behauptungen feststehend so würde auch daraus noch nichts für die Beteiligung von Juden an dem Mord folgen. Denn die Mörder könnten ja alle die Merkmale beachtet haben, die dem Volk als Anzeichen eines „Ritualmords" gelten, um einen solchen vorzutäuschen und den Verpacht auf dis Juden zu lenken und selber zu entkommen. Aber die obigen Annahmen sind durch die Beweisaufnahme, soweit wir sie übersehenkönnen, entschieden nicht bewiesen. Es ist vor allem nicht erwiesen, im Gegenteil äußerst unwahrscheinlich, daß der Mord in der Saizewschen Fabrik verübt wurde. Die Kleider der Leiche waren mit Tonerde bedeckt, die Spuren wurden untersucht. Sie stammen nicht bou der Erde der Fabrik^). Vor allem aber liegt der dringendste Verdacht vor, daß der Mord im Hause der Tscheberjak verübt und daß die Leiche von dort nach der Höhle geschafft wurde. Es ist ferner nicht erwiesen, daß der Körper blutleer war; nach dem Pawlowschen Gutachten haben nur ganz geringe Ausblutungen stattgesunden. Abgesehen von Kossorotof waren ferner sämtliche Gutachter übereinstimmend der Meinung, daß Iuschtschinski nicht gequält worden war. Was sollte die erste Frage? Die Meinungen sind geteilt. Ihre Bedeutung. 'Manche sehen darin nur einen Versuch, die Tscheberjak zu schützen. Das Gericht habe bekunden wollen, daß der Mord in ihrem Hause nicht geschehen sei, und habe weiteren Rach>- forschungen einen Riegel vorschieben wollen. Möglich. Aber wahrscheinlich ist ein anderes. Die Jury sollte durch ihr „Ja" in Form eines Wahrspruchs bezeugen: „Es gibt einen Ritualmord." Ganz ist die Absicht allerdings nicht gelungen. Die wichtigen Worte „aus religiösem Fanatismus" stehen zwar in der zweiten Frage, aber sie fehlen in der ersten. Die Worte „in der Ziegelfabrik des jüdischen Krankenhauses" bilden hier die einzige Hindeutung auf die Juden. Die Fragen wurden gestellt, und der Präsident gab den Geschworenen die Rechtsbelehrung. Anders, als ein deutscher Richter das getan hätte. Er belehrte sie nicht nur über die rechtlichen Gesichtspunkte, die sie bei der Lösung der ihnen gestellten Aufgabe in Betracht zu ziehen hätten, sondern er ging auch in eine Würdigung der Beweise ein, er hielt ein langes 33) Krassowski 21. X.