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Im deutschen Reich · 1913-12-01 · Heft 12 (Dezember 1913) · p. 544

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
19 (1913)
Issue
Heft 12 (Dezember 1913)
Article
Der Beilitz-Prozeß
Date
1913-12-01
Page
544 (sequence 16)
Language
German
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544 Im deutschen Reich. nur wenig: „Ich bin müde, ich kann nicht viel reden. DritthalL fahre sitze ich im Gefängnis und bin unschuldig. Ich bih die Geschworenen, gerecht zu urteilen und meiner Frau um meiner Kinder zu gedenken." Dann wurde die Verhandlun vertagt und die letzte entscheidende Sitzung auf Montag, de 10. November anberaumt. Der Gerichtshof legte den Geschworenen zwei Fragen vor. Sie verlangen genaue Betrachtung. Sie lauten: 1. Ist es bewiesen, daß in der Ziegelfabrik des jüdischer. Krankenhauses Andrei Iuschtschinski, indem ihm der Mund zugedrückt wurde, mit einem Stechinstrument an den Schläfen, am Nacken und Halse verwundet wurde, wobei die Gehirnvenen, die linke Schlafe und die Halsvenen verletzt wurden, was einen starken Blutausguß zur Folge hatte? Ist es ferner bewiesen, daß, als Iuschtschinski bis 3 Glas Blut verloren hatte, ihm abermals mit dem gleichen Instrumente am Körper, an den Lungen, der Leber, der rechten Niere und dem Herzen Wunden beigebracht wurden, wobei die letzten Stiche gegen das Herz gerichtet waren? Ist es endlich bewiesen, daß alle Wunden, insgesamt Qualen Iuschtschinskis hervorgerufen und eine, fast völlige Blutleere des Körpers und seinen Tod veranlaßt haben? 2. Wenn der in der ersten Frage beschriebene Vorgang bewiesen ist, ist dann der Angeklagte Beiliß schuldig, im vorangegangenen Einvernehmen mit nicht aufgedeckten Personen aus religiösem Fanatismus, um dem Knaben Iuschtschinski das Leben zu rauben, am 25. März 1911 in Kiew in der Ziegelfabrik des jüdischen Krankenhauses, welches von dem Kaufmann Saizew verwaltet war, zur Ausführung seiner Absicht den dort befindlichen Iuschtschinski ergriffen und in die Fabrik geschleppt zu haben, wo mit dem Angeklagten im Einvernehmen befindliche, nicht entdeckte Personen die geschilderte Tat begingen? Die Hauptfrage, die nach der Schuld des Angeklagten Beiliß, steht nicht am Anfang, sondern folgt erst an zweiter Stelle. Der Anklage entsprechend ist sie nicht auf Mord schlechthin gestellt, sondern es sind die Worte „aus religiösem Fanatismus" eingefügt. Der Gerichtshof hat sich also die Auffassung des Staatsanwalts zu eigen gemacht. Die erste Frage R n v e r st ä n d l i ch ist die erste Frage, nach deutschem Gesetz wäre sie nicht zugelassen; ob sie dem russischen entspricht, mögen dessen Kenner untersuchen. Sie ist sehr lang, außerordentlich verwickelt und faßt zahlreiche Anterfragen ir sich zusammen. Auf eine kurze Formel gebracht, lautet fte: Ist an Iuschtschinski ein „Ritualmord" verübt worden? Sü nimmt drei Behauptungen als erwiesen an:

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