Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 19 (1913)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1913)
- Article
- Der Beilitz-Prozeß
- Date
- 1913-12-01
- Page
- 543 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2316602-2316829-2316840-2347871--24068-2347908- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Der Benitz-Prozeß. 543 wurden. Er kannte den Talmud überhaupt nicht. Aus den Fehlern seiner Zitate wurde ihm nachgewiesen, daß er sie dem „Talmudjuden" und anderen Schriften Rohlings entirommen hatte. t _; ■ Die übrigen Gutachter wendeten sich mit Kraft gegen die B lutbeschuldigu ng. Sie betonten vor allem, wie den Juden jeglicher Blutgeuuß verboten sei, und einer von ihnen32) machte den einzigen Witz in diesem Prozeß, als er ausführte: „Wenn ein vollkommen ausgebluLeter Körper eines Kindes gefunden und Juden als Tater festgestellt würden, so müßte -ich eher annehmen, die Juden wollten die Leiche verzehren und haben sie dazu ausgeblutet, als daß sie ihr Blut genießen wollten. Von zwei Torheiten wäre das die geringere." Zuletzt äußerte sich (4. November) der einzige jüdische Sachverständige, Rabbiner M a s e aus Moskau. Einfach und würdig hat er alles gesagt, was an dieser Stätte zu erklären war. Es folgten die Plädoyers (3. bis 9. November). Der Plädoyers. Staatsanwalt sprach sehr lange, erwähnte jedoch in den ersten drei Stunden Beiliß überhaupt nicht. Auch jetzt noch vermochte er in keiner Weise die Schuld des Angeklagten glaubhaft zu machen, ja, er versuchte es kaum, und die Hörer hatten den Eindruck, daß er selber nicht daran glaube. Eines sei hier nod)? mals betont. Der öffentliche Ankläger nahm die Tscheberjak und ihren Anhang zwar in Schutz, aber er ließ doch die Möglichkeit offen, daß die Vera Tscheberjak den Iuschtschinski den Juden verkauft habe. Auch Rechtsanwalt Schmarow erklärte, wie hier nochmals gesagt sei, es sei möglich, daß die Tscheberjak am „Ritualmord" teilgenommen habe. Beide Aeußerungen sind wichtig. Also auch die Ankläger des B ei liß bringen in letzter Stunde noch die Diebe in Verbindung mit dem Verbrechen und verknüpfen die Anklage wegen „Ritualmord" mit der gegen die Tscheberjak. Die Verteidiger zeigten, welche mächtigen Einflüsse die Justiz aus der Bahn des Rechts herausgetrieben hatten, wie sie wie ein Schiff ohne Steuer herumtreibe, sie wiesen nach, wie nichtig die Verdachtsgründe gegen Beiliß sind, wie sie diesen garnicht belasten, welch schwerer Verdacht dagegen gegen die Tscheberjak dorliegt. V. Die Schuld fragen und das Urteil. Am Sonntag, dem 9. November, abends 8 Ahr, als der letzte der erVteidiger, Grusenberg, sein Plädoyer beendet hatte, erhielt Beiliß als Angeklagter das letzte Wort. Er sagte 32) Kokokzow, Mitglied der Petersburger Akademie der Wissenschaften, 4. XI.