Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 19 (1913)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1913)
- Article
- Der Beilitz-Prozeß
- Date
- 1913-12-01
- Page
- 542 (sequence 14)
- Language
- German
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542 Im deutschen Reich. Theologen. Kossorotow-- aKiew, fragen ' Ger. Medizin Pawlow- Petersburg, Chirurg Sikorski- Kiew, Psychiater Bechter. Pshchic. 5. Waren die! Fa Wunden geeignet^ Blutzu entziehen?! Keine einzige 6. Wollten die! Ja Mörder ihr Opfer! quälen?! Nein Nein Nein > > 7. Wie lange dauerte Etwa Die Mörder 20-25 I die Mordtat?! V* C tun de haben sich beeilt Minuten 8. Wann trat Be- Zunächst wnßtlosigkeitein?! gar nickt Bald Erst mit dem Tode Sofort Nach dem Gutachten Pawlows, des Leibchirurgen des Zaren, ist eine Ausblutung der Leiche überhaupt nicht erfolgt. Ferner find sich, von Kossorotow abgesehen, sämtliche Experten darin einig, daß der Mord nicht mit besonderer Grausamkeit vollführt wurde. Das meint sogar Sikorski, die Hauptstütze des Staatsanwalts. 'Auf das Gutachten des Pater Pranaitis, der den „Nitualmord" als jüdische Institution Nachweisen will, brauchen wir nicht einzugehen. Wer sich unter dem Pseudonym „Neophyt", dessen Buch der Staatsanwalt zu Hilfe ries, verbirgt, ist unbekannt, doch seien zu seiner Kennzeichnung folgende zwei Sätze angeführt: a) Die Rabbinen seien im Zweifel, ob nicht Jesus doch der wirkliche Messias gewesen sei und ob sie sich nicht durch Besprengung mit dem Blut von Christen erlösen könnten. Zu diesem Zweck ermordeten sie christliche Kinder. d) Das ganze jüdische Volk sei mit dem Fluche Gottes beladen, weil es Christus nicht anerkannt'habe. Zum Zeichen dessen hätten alle europäischen Juden ein Geschwür am Gesäß, alle asiatischen am Kops den Grind, alle afrikanischen hätten Geschwülste an den Füßen, alle amerikanischen seien augenkrank. Als Heilmittel gegen diese Leiden gebrauchten sie das Blut christlicher Kinder. Vor Gericht wurden diese und noch andere Theorien von dem Pater Pranaitis aus Taschkent in Turkestan vertreten. Er chatte vorher ein schriftliches Gutachten erstattet, das die Anklage sich zur Grundlage gewählt hatte. Aber die Stellen, die er darin zitiert hatte, waren ihm beim mündlichen Vortrag entfallen, und er wußte nichts von ihnen, als sie ihm vorgelegt