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Im deutschen Reich · 1913-12-01 · Heft 12 (Dezember 1913) · p. 537

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
19 (1913)
Issue
Heft 12 (Dezember 1913)
Article
Der Beilitz-Prozeß
Date
1913-12-01
Page
537 (sequence 9)
Language
German
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Der Beiliß-Prozeß. damals zu einem Spaziergang eingeladen, er habe aber abgelehnt. Bei mehrmaligem Verhör änderte auch Eugen seine Angabe. Beiliß, als Angeklagter vernommen, bestritt nachdrücklich die Teilnahme an einem Verbrechen. Wassili Tscheberjak, der Vater Eugens, sagte aus, sein Sohn habe ihn'. erzÜhlt, zu Beiliß seien zwei Juden in ungewöhnlichem Aufzug gekommen. Nach der Auffindung der Leiche seien diese Juden verschwunden. Eugen selber konnte nicht mehr verhört werden, da er am 8. August 1911 starb. Erst nach seinem Tode bestätigte seine neunjährige Schwester Ludmilla beim Verhör die Erzählung von diesen Juden, die sie durch ihre schwarzen Gewänder sehr erschreckt hätten. Iuschtschinski sei mir ihr und vielen anderen Kindern nach dem Gehöft von Berner spielen gegangen. Da sei Beilitz mit zwei Juden gekommen und habe die Kinder ergreifen wollen. Alle hätten sich retten können, nur Eugen und Iuschtschinski seien ergriffen worden, Eugen habe aber doch noch entkommen können, und so sei Iuschtschinski allein zum Ziegelofen geschleppt worden. Ein anderes Mädchen, Fewdokia Nakonjetschnaja, auf die sich Ludmilla berief, erinnert sich nicht, daß Beiliß ihr nachgestellt habe. Die Vernehmung der beiden Mädchen war erst ein Jahr nach dem Morde vorgenommen worden. Beiliß erklärt, weder Eugen noch Iuschtschinski gekannt zu haben, die Mutter des letzteren habe er gekannt. Er habe oft Kinder, die aus dem Fabrikhos spielten, weggejagt. Juden in ungewöhnlichen Gewändern seien niemals zu ihm gekommen. Sein Vater war zwar „Chassid", er selber aber sei nicht fromm und arbeite auch Samstags. Vor fünf Jahren habe er einmal an Verwandte des Fabrikbesitzers Saizew Osterbrote (Mazzen) verteilt." Beiliß wird sodann beschuldigt, gemeinsam mit anderen, unbekannt gebliebenen Personen, den Iuschtschinski ermordet zu haben, „aus Gründen religiösen Fanatismus zu rituellen Zwecken". Noch nie vorher war von einem Gericht eine solche Anklage erhoben worden. Früher schon, im Prozeß von Tisza Eslar, im Verfahren gegen Buschhos, gegen tzilsner und andere üKtreu ähnliche Anschuldigungen laut geworden, aber immer war die Anklage wegen Mordes schlechthin erhoben worden. In Kiew hat zum erstenmal eine Behörde offiziell erklärt, es gebe bei den Juden einen „Nitualmord". Darin liegt die Eigenart dieses Prozesses. Untersuchen wir nunmehr die Beweismittel. Als verdächtig wird bezeichnet, daß Beiliß in der Nähe des Fundortes der Leiche tätig war, und daß er vor fünf Jahren Mazzoth gebacken hatte. Aus beidem folgt gar nichts. Sachliche Neberführungsstücke irgendwelcher Art werden nicht angeführt. Man hat weder bei Beiliß blutige Kleider, Kritik der BcweikunttU.

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