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Im deutschen Reich · 1913-11-01 · Heft 11 (November 1913) · p. 521

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
19 (1913)
Issue
Heft 11 (November 1913)
Article
Die Juden-Emanzipation in Mecklenburg im Jahre 1813
Date
1913-11-01
Page
521 (sequence 3)
Language
German
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Vermischtes. 521 Schwäche des menschlichen Geistes! Man erlaubte diese Wahrheit, obwohl sie sich durch Erfahrung so vollkommen richtig als wohltätig zeigte, dennoch nicht allgemein anwendlich machen zu können, sondern selbige lediglich aus christliche Religionsparteien beschränken zu. müssen, obgleich Hollands und Englands Beispiel das Gegenteil bewies. Man wandte sic aus die Verehrer Je. nach mosaischen Vorschriften nicht an und behielt in Rücksicht ihrer die seit Jahrtausenden bestandenen Vorurteile bei. Ja, man ging noch weiter^ in dem man das, was so lange nur bloß observiertes Vorurteil war, in Gesetz und SLaaLsvcrsassung anfnahm, und ihn dadurch allgemein den Schein der geprüftesten Billigung gab. Einzelne Bolksktassen erlangten gegen sie gesetzlich bestätigte Vorzugsrechte und Privilegien, welche es künftighin auch den einsichtsvollsten und gütigsten Fürsten und Ministern, wo nicht ganz unmöglich, doch äußerst schwer macken, etwas zu ihrem Besten abzuändern. Wir müssen es als Verhängnis und Fügung unseres harten Schicksals beklagen, daß auch dies in Mecklenburg unter einem Fürsten und Minister geschah, deren tiefe Einsicht die vaterländische Geschichte zu keiner Zeit-verschweigen wird. Senn was bis zum Erbvcrgleich von 175» höchstens nur vage Sbservanz gewesen war, ward durch einige Paragraphen desselben Grundgesetz und gab Stadt- und Landbewohnern ein formelles Recht. So war nun hier unser armes Volk, gefetzlick um das aU gemeine Menschenrecht gebracht, nach eigener Einsicht und 'Wahl, auf Gottes Erde seinen Wohnplatz. nehmen zu dürfen; ihm ward der Erwerb nicht nur der Ländereien, sondern sogar der Hauser verboten: es sah sich, durch Untersagung, alles übrigen bürgerlichen Verkehrs auf einige wenige Arten des Handels beschränkt: mir einem Wort: es war politisch rnehr als halb vernichtet! Und warum dies? Findet sich etwa für dies Gesetz, ein Rcchtfertigungsgrund in unserem Stammescharakter? oder in den Lehrsätzen unserer Religion? Letztere ist die Basis der christlichen, und cs wäre vermessener Frevel, einen solchen Satz, nur zur Frage auszustellen; wir halten uns deshalb lediglich an erstcrcn. Und hier ist es zuvörderst anerkannte Wahrheit, daß die Natur alle Menschenrassen mit gleicher Liebe umfaßt und keine derselben durch geistige oder körperliche Vorzüge, zum Herrn der andern ausschließend bestimmt hat. Nur Vorurteile parteiischer Schätzer sind cs, wenn sic in dem Charakter unseres Volksniedrige .Naturanlagen und Neigungen finden wollen; das tiefer stehende Auge des aufgeklärten Mcnschenforschcrs erblickt darin nichts anders als die beklagenswerten Folgen, welche Haß, Verfolgung und Unterdrückung, durch Jahrtausende fortgesetzt, auf einen zerstreuten Menschenhaufen natürlich hcrvorbringen müssen. Oder darf man erwarten, daß Verachtung von einer Seite, Hochschätzung von der andern, daß Haß Liebe erzeugen sollte; daß der Unterdrückte, dem man politisch gerechte und moralisch billige Behandlung versagt, im allgemeinen auch nur ein guter Mensch sein könne? Wie wäre dies, bei einem so sehr zerstreuten, wesentlicher Menschhcitsrcchie beraubten Menschenhaufen möglich? der bloß dadurch, daß er vom Erwerb des Grundeigentums ausgeschlossen ist, nie eine dauernd feste Existenz haben kann? Der, weil er auf einige wenige Arten des Handels beschränkt ist, so schwer einen gewissen, der Moralität des Menschen angemessenen Wohlstand erreicht, weil dieser, da er nur in beweglichem Gut öestehen kann, durch tausend Ungtücksfälle ebenso leicht zerstört wird, als er schwer zu erwerben war, wo denn der rechtliche Mann wieder in die unterste und verachtetste Volksklaffe zurückgcworfen ist? der seinen entschiedensten Anlagen und

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