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Im deutschen Reich · 1913-11-01 · Heft 11 (November 1913) · p. 494

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
19 (1913)
Issue
Heft 11 (November 1913)
Article
Chamberlains "Goethe" und das Judentum
Date
1913-11-01
Page
494 (sequence 3)
Language
German
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494 Im deutschen Reich. Goethe ist also für den Judenhaß doch wohl kein ganz einwandfreier Gewährsmann. Jedenfalls meint Eugen Dühring, sonst ein vielberufener Kronzeuge der Indenfresser, Goethes sinnliche Frankennatur gemahne an hebräische Regungen, und wird nicht müde, anläßlich der Kontroverse wegen des Straßburger Goethe-Denkmals „den komischen Olympier Weimars und den dienerhaften pornophilen Frankfnrtsprößling" mit den widrigsten .Anwürfen zu beschmutzen (vgl. Mod. Bölkergelst, Juni 1899, Nr. 11, S. 85, und Freie Worte, Juni 1901). Doch Chamberlain hat positive Belege, Goethe zum prinzipiellen Indenhasser zu stempeln. Da läßt Goethe im Iahrmarktsfest zu Plundersweilern den ha man im burlesken Scherz gegen die Juden austreten und ihnen vorwerfen, daß sie die anderen ausgaunern. Nun war ha man ja auch nach der biblischen Erzählung Iudenhetzer. Folgerichtig läßt ihn Goethe als Antisemit sich geberden. Aber Chamberlain hätte doch auch mit philologischer Akribie (Genauigkeit) sehen sollen, was er geflissentlich verschweigt, die Worte, die Goethe dem König Ahasverus als Erwiderung auf hamans hetzverse in den Mund legt: Ich weiß das nur zu gut, mein Freund, ich bin nicht blind. Doch das tun andre mehr, die unbcschnitten sind. lind wenn es selbst wahr wäre, daß Goethe je im Ernste eine Bemerkung gemacht hätte der Art: Me Juden haben einen Glauben, der sie berechtigt, die Fremden zu berauben, so müßte man die Wahrheit über Goethe stellen und sagen: Schon aus Lev. 19,36, wo für den Fremdling Liebe, die gleiche Liebe wie zum Einheimischen verlangt wird, erhellt das Irrige dieser Behauptung. Man sieht, daß nur Ankenntnis und Böswilligkeit mit Chamberlain behaupten kann: Die Forderung der Nächstenliebe, Lev. 19, 11, Redlichkeit, gelte nur in bezug auf Stammesbrüder. Mese seien nicht zu betrügen und 31t belügen, andere, Nichtjuden, könne man bestehlen und dürfe man nach Herzenslust übervorteilen. Wenn Sanh. 86 a das Wort „du sollst nicht stehlen", auf Menschendiebstahl gedeutet wird, so geschieht dies von jenem Rabbi lediglich um dieses Verbrechen Mit dem Morde („du sollst nicht töten") auf eine Stufe zu stellen; daß aber nach jeder rabbinischen Ansicht die Redlichkeit strengste Pflicht auch gegen Nichtjuden ist, ist ausgemachte Sache. Ich zitiere aus dem Schulchan-Aruch, dem corpus juris der rabbinisch-talmudischen Literatur: Wer einem andern, sei es ein Götzendiener selbst, falsch zumißt oder zuwägt, Übertritt das Thoraverbot Lev. 19,33: „Ihr sollt kein Unrecht tun in Maß und Gewicht." Chasch. Mischpat 228 ff. „Die Thora verbietet selbst das Geringste zu stehlen und zu rauben. Man darf nicht einmal scherzweise etwas entwenden, um es nachher zurückzugeben. Wer auch nur den Wert eines Peruta — Pfennig stiehlt, Übertritt das Verbot Lev. 19, 11: „Ihr

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