Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 19 (1913)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1913)
- Article
- Berlin
- Date
- 1913-10-01
- Page
- 466 (sequence 5)
- Language
- German
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466 Im deutsche,i Reich. Knechten aufs heftigste berannten Festung; die Außcnwerke dieser Festung sind die Unteroffizier- und Gcfrciteircharge. Die Preisgabe des Unterofs'izierstandcs an die Iudensckaft ist deshalb zwecklos und nur geeignet» die Unteroffiziere des Heeres und der Marine wegen solcher Mißachtung über alle Maßen zu verbittern.^ Das antisemitische Demagogentnm schreckt natürlich vor dcn Folgen einer derartigen Untergrabung der militärischen Disziplin nicht zurück, denn sein Endziel ist — die Anarchie! — Eine interessante Entscheidung des Oberlandesgcrickts Fcna wird in der „Deutschen Furisteuzeitung" vorn 1. September 1913 (Seite 1083) mitgeteilt. Es handelt sich um eine Privatklage, die gegen den Herausgeber des bekannten „Semi- G o t h a" geführt wurde und mit der B c r u r t e i l u n g des Privatbeklagten endigte. Der Sachverhalt ist folgender: In der Einleitung des „Semi-Gotha" wird ausgeführt, jeder von Juden abstammende Mensch sei seinem Rassecl)aralter nach von niederer moralischer Oualitat. Später werden dann alle diejenigen Adelsfamrlien aufgezählt, die angeblich im Mannesstamme aus jüdischem Blut stammten. Der Privatkläger .1tmh,te seine Brivatklage nun darauf, daß seine ebenfalls in dem „^emi-Gotha" aufgenommene Familie tatsächlich nicht von Juden abstamme, und daß der Angeklagte dies nicht genügend geprüft habe. Die erste Instanz verurteilte den Angeklagten aus Grund des § 186 St.-G.-B. wegen der Behauptung beleidigender, aber nicht erweislich wahrer Tatsachen. Das Oberlandesgericht hat diese Begründung als rechtsirrtümlich verworfen und den Beklagten o h n e w ei teres allein deswegen verurteilt, weil schon in der bloßen Aufnahme der Familie in dem ,.S emi-Gotha" eine Beleidigung liege, da ja in der Einleitung ausdrücklich alle von Juden ab st am menden Menschen als moralisch minderwertig hinge stellt würden, hiernach seien also die Mitglieder aller aufgenommenen Familien gleichmäßig nach § 185 St.-G.-B. beleidigt, mögen sie tatsächlich von Juden abstammen oder nicht. Unerheblich sei es daher, daß die Tatsache, die Familie des Prwatklagers stamme von Juden ab, nicht erweislich wahr fei. Weiterhin hat das Oberlandesgericht auch noch ausgeführt, daß dem Angeklagten der Schutz des § 193 nicht zust^he »da überhaupt keine berechtigtes Interesse vorliege. Es müsse sich hierbei nämlich um eigene Interessen handeln. Dem Angeklagten sei' es aber nicht auf die Reinhaltung seines eigenen Blutes angekommen, vielmehr habe er den Schutz, den er vor Juden haben wolle, nicht für sich, sondern für seine Rasse begehrt, er mache daher nur allgemeine Interessen geltend, wenn er als Arier für Arier kämpfe. — Das in Ohlau am 18. August erfolgte Hinscheiden des Vorstehers der dortigen Stadwerordneten-Versammlung, Iustizrat Carl Levy, hat einem schlesischen Vereinsmitglied (Stabsarzt der Landwehr) folgende interessante Episode in Erinnerung gebracht: „Iustizrat Earl Levh in Ohlau, Hauptmann der bayerischen Landwehr, nahm gelegentlich an einer Feier teil, die der Verein der Bayern in Breslau veranstaltete, und ber welcher Felix Dahn die Festrede hielt. Iustizrat Levy, ein Hüne von Erscheinung mit durchaus germanischem Aeußern, betrat Oen Saal gerade als Dahn in schwungvollen Worten von den germanischen Recken sprach, die in ihrer Urwüchsigkeit der gegenwärtigen Generation vorbildlich sein sollten. Dahn apostrophierte den in bayerischer Uniform eintretenden Offizier mit den Worten: „Da sehen Sie ein Beispiel