Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 19 (1913)
- Issue
- Heft 9 (September 1913)
- Article
- [Ohne Titel]
- Date
- 1913-09-01
- Page
- 417 (sequence 3)
- Language
- German
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Vereinsnachrichten. 417 iUib A nt er r ichtsan gelegenheiten im Bereich der allgemeinen Schulverwaltung halte, für den Bereich meiner Verwaltung folgendes: 1. Die jüdischen Schüler sind auf Grund eines bei der Einschulung oder zu Beginn des Schuljahres von ihren Eltern oder chren gesetzlichen Vertretern zu stellenden! Antrages an den Sonnabenden und den hohen jüdischen Feiertagen vom Schulbesuche zu befreien und, wenn sie an diesen Tagen die Schule besuchen, gegen den Willen der Eltern aber gesetzlichen Vertreter zu schriftlichen und andern manuellen Arbeiten (Zeichnen, Feldmessen u. dgl.) und zur Teilnahme an Exkursionen nicht anzuhalten. 2. Da die jüdischen Sabbate und 'Feiertage mit Sonnenuntergang beginnen und endigen, gelten diese Befreiungen einerseits für die an den, Vorabenden nach Sonnenuntergang, andererseits aber an den Festtagen selbst nur für die vor Sonnenuntergang liegenden Unterrichtsstunden. Eine Ausnahme ist für den „Versöhnungstag" zu gewähren, an dem die Befreiung bereits eine Stunde vor Beginn des Festes, und am Festtage selbst auch für den Abend nach Schluß des Festes zulässig ist. 3. Am den Schulleitern eine Kontrolle zu ermöglichen, bestimme ich ferner, daß Voraussetzung für die genannten Befreiungen ist, daß dem Schulleiter zu Beginn des Schuljahres bzw. im April jedes Jahres, gegebenenfalls bei Eintritt eines diese Befreiungen wünschenden Schülers von der zuständigen Behörde der betreffenden jüdischen Gemeinde ein Verzeichnis der in Betracht kommenden hohen jüdischen Feiertage und des Beginns und des Schlusses der Sabbate und Feiertage eingereicht wird. Die jüdischen Schüler sind gegebenenfalls bei Stellung etwaiger Anträge darauf hinzuweisen, damit sie auf die Einreichung dieses Verzeichnisses hinwirken können. 4. Auch bei den Abschlußprüfungen der Schulen ist eine billige -Rücksichtnahme auf die religiöse Verpflichtung solcher jüdischer Schüler, die während der Schulzeit von diesen Befreiungen Gebrauch gemacht haben, angezeigch Es ist daher, wie es auch seitens des Herrn Ministers der geistlichen' und Anterrichtsangetegenheiten für die höheren Lehranstalten angeordnet ist, darauf zu Halten, daß bei Beteiligung solcher jüdischen Schüler die Prüfungsarbeiten nicht auf einen Sonnabend oder hohen, jüdischen Feiertag gelegt werden, sollte es sich im Einzelfalle nicht vermeiden lassen, so ist den betreffenden Schülern Gelegenheit zu geben, die Arbeit an einem späteren Tage nachzuholen, in derselben Weise, wie dies in Fällen plötzlicher Erkrankung von Prüflingen geschieht. Ich ersuche hiernach das Weitere zu veranlassen. gez. S h d o w. An die Herren Regierungspräsidenten und den Herrn Oberpräsidenten von Potsdam. Abschrift übersende ich auf die gemeinsam mit dem geschäftsführendcn Vorstand des Rabbinerverbandes in Deutschland an mich gerichtete Eingabe vom 23. Mai 1913. gez. Shdow." — Der in dem Machest unserer Zeitschrift veröffentlichte Bericht des Herrn Dr. Max Mainzer über die Kaufmanns-- gerrchtswahlen in Frankfurt a. M., sollte dem Zweck dienen, auch andere Ortsgruppen anzueifern, sich in geeigneter Weise und eifriger als bisher an den Kaufma.nnsgerichtswahlen in ihrem Orte zu beteiligen und dadurch die jüdischen Kauflente vor den Schädigungen zu schützen, die ihnen durch die Agitation des ,,Deutsch-natioualen tzandlungsgehilfen-Verbandes^ drohen. Die Vorgänge bei