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Im deutschen Reich · 1913-09-01 · Heft 9 (September 1913) · p. 386

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
19 (1913)
Issue
Heft 9 (September 1913)
Article
I. Der deutsche Jude in der Armee
Date
1913-09-01
Page
386 (sequence 2)
Language
German
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386 Im deutschen. Reich. Religionsfreiheit. nicht nur formulieren, sondern die diesen Grundsatz auch in praktische Wirklichkeit übersetzen wollte. A.nd wenn wir nun gezwungen sind, auf so mannigfachen Gebieten zu klagen über die Zurücksetzung der deutschen Staatsbürger jüdischen Glaubens, und wenn wir den Kampf führen gegen diese Zurücksetzung und für die Gleichberechtigung, dann ist das nicht in erster Linie ein Kampf, den wir als Juden führen, es ist vor allen Dingen ein Kampf, den wir führen als deutsche Staatsbürger, weil wir wollen, daß das Gesetz und die Verfassung in Deutschland gelten sollen, und weil wir wissen, daß es für ein Staatswesen nichts Gefährlicheres und nichts Verderblicheres geben kann, als wenn die großen Grundlagen des Rechts und der Verfassung keine Geltung mehr haben. And, meine Damen und Herren, wenn diese Sätze in die verschiedenen Verfassungen hineingeschrieben wurden, dann geschah das nicht etwa ' aus irgendeinem theoretischen Idealismus heraus, sondern die Entwickelung hat mit innerer Rotwendigkeit dazu geführt, daß diese Gedanken herrschend wurden und daß. diese Gedanken in den Verfassungen ihre Formulierung gefunden haben. D ie g r oße G ru n d l a g e d es mod ernen St aats b il d en die Gru n d sätz e der G e w i s s e n s f r e i h e i r u n d der Religionsfreiheit, und der moderne Staat kann auf die Dauer überhaupt nicht bestehen, wenn sie keine Anwendung finden. Ich sage noch einmal: wir sind zu diesen Grundsätzen nicht gekommen aus irgendeinem vagen Idealismus heraus. Wenn das so wäre, dann dürfte es unsnicht wundern, wenn diese Grundsätze so häufig mißachtet werden. Wir wundern uns aber darüber, weil eben eine der wichtigsten Grundlagen unseres Staatswesens in diesen Sätzen niedergelegt ist. — Der Staat war nicht immer aufgebaut auf der Religions- und Gewissensfreiheit. Der mittelalterliche Staat hat die Religions- und Gewissensfreiheit nicht gekannt. Vielleicht wäre für das mittelalterliche Staatswesen die Religions- und Gewissensfreiheit nicht einmal zweckmäßig gewesen. And wenn in jener Zei einer den großen Gedanken der religiösen Toleranz; der Religions- und Gewissensfreiheit formuliert hätte, er wäre wohl mit Recht als ein Phantast verschrieen worden, der die Bedürfnisse jenes Staatswesens nicht kannte. Aber die Verhältnisse haben sich geändert. Der Grundsatz cuius regio eius religio, der Grundsatz, daß der Landesherr die Religion der Staatsangehörigen bestimmt, konnte nicht mehr aufrecht erhalten werden in dem Augenblick, in dem zwei starke Konfessionen sich gegenüberstanden, in dem Augenblick, in dem Staaten sich gebildet hatten, in denen Angehörige der einen und Angehörige der anderen Konfession wohnten, und die Durchführung der Religions- und Gewissensfreiheit war noch notwendiger.

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