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Im deutschen Reich · 1913-07-01 · Heft 8 (Juli 1913) · p. 354

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
19 (1913)
Issue
Heft 8 (Juli 1913)
Article
Deutsch-nationaler Handlungsgehilfen-Verband kontra Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens
Date
1913-07-01
Page
354 (sequence 11)
Language
German
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354 Im deutschen Reich. erster Instanz in dem Ausdruck „antisemitische Drahtzieher" eine strafbare Beleidigung des Privatklägers Roth nicht erblickt hat, trotzdem jedoch die von diesem Gericht erkannte -Strafe in ihrem vollen Umfange aufrecht erhielt, so kann hierin die Verletzung einer materiellen Rechtsnorm nicht gefunden werden. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß die in den Flugblättern enthaltenen Aeußerungen nur einem Willensentschluß, des Angeklagten entspringen und daher als eine einzige Handlung aufzufassen sind. Das Gericht hat damit aber seine Ansicht, daß der Wegfall eines als nicht strafbar anzusehenden Ausdrucks Wirkungen auf das Strafmaß der ganzen Tat nicht auszuüben vermöge, genügend Ausdruck verliehen. Der Angeklagte ist daher durch das Berufungsurteil nicht schlechter gestellt worden; dies allein ist wesentlich so daß die auf die Verletzung der Vorschrift des § 372 StPO, gestützte Rüge fehl geht. Ebenso liegt keine rekorniatio in pejus darin, daß vom Berufungsrichter wegen Beleidigung einer Person, nämlich des Privatklägers Roth, auf dieselbe Strafe erkannt ist, wie in erster Instanz wegen Beleidigung zweier Personen durch ein und dieselbe Handlung. Im übrigen war zu prüfen, ob das Vordergericht bei Anwendung der §§ 185, 195 StGB, rechtsirrtümlich verfahren ist. Drei Wendungen in den Flugblättern werden durch dieses als beleidigend angesehen,, nämlich der Satz: „Wir brauchen vorurteilslose Richter," sowie die Ausdrücke: „Wir können Leute nicht als vorurteilslos ansehen, welche unter Leitung von . . . Roth die wildeste Iudenhetze treiben," sowie „der lese ihre Verbandsschrift, welche von rohester radauantisemitischer Verhetzung strotzen." Der Begriff der Beleidigung ist materiellrechtlich, soweit die beiden letzten Sätze in Frage kommen, nicht verkennt. Insoweit hat das Berufungsgericht dem Angeklagten den Schutz des § 193 StGB, mit Recht nicht zugebilligt. Denn selbst wenn man diesen Schutz dem Angeklagten zubilligen wollte, soweit der Deutsch-nationale Handlungsgehilfenverband in Frage käme, so mußte er doch gegenüber dem Privatkläger Roth versagt werden, da dieser, wie festgestellt ist, sich persönlich nicht an dem Wahlkampf in Frankfurt a. M. beteiligt hat. Abgesehen hiervon hat das Berufungsgericht aber auch ohne RechLsirrtum festgestellt, daß selbst bei Zubilligung des Schutzes des § 193 StGS. diese Ausdrücke in den gewählten Worten derartig weit gehen, daß aus dieser Form die Absicht zu beleidigen, unzweideutig entnommen werden muß. Es kann daher ganz dahingestellt bleiben, ob § 193 StGB, anzuwenden ist, da eine Straflosigkeit auch in diesem Falle nicht einzutreten vermöchte.

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