Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 19 (1913)
- Issue
- Heft 8 (Juli 1913)
- Article
- Deutsch-nationaler Handlungsgehilfen-Verband kontra Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens
- Date
- 1913-07-01
- Page
- 353 (sequence 10)
- Language
- German
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Deutsch-nationaler Handlungsgehilfen-Verband. 35: den D. H. V. repräsentierenden Roth vorliegt, aufrecht zu erhalten. Was der Angeklagte gesagt hat, ist Roth gegenüber beleidigend. Roth wurde angegriffen in seiner Eigenschaft als Leiter im D. H. V., und deshalb muß man anneymen, daß die Vorwürfe eine Spitze gegen ihn haben sollten. Die Vorwürfe sind nicht als begründet anzufehen. Der erste Vorwurf, „antisemitische Drahtzieher", ist nicht als eine Beleidigung Roths anzusehen, da dadurch die lokale Organisation und nicht der D. H. V. als solcher getroffen werden sollte. Der zweite Vorwurf mit den „vorurteilslosen Richtern" wird von dem Beklagten als keine Beleidigung empfunden und dargelegt, daß die Richter aus ihrer Erziehung im D. H. V. heraus befangen seien. Es mag sein, daß man den Vorwurf so auslegen kann. Rach dem Wortlaut der Aeußerung muß man aber annehmen, daß die Kaufmannsrichter schon dann zu einem andern Anteil kommen, wenn ein Andersgläubiger vor ihnen Recht sucht. Wan will sagen, daß sie dann bereits mit einem Vorurteil an die Sache Herangehen. Dies ist aber ohne Zweifel eine Beleidigung. Endlich findet der Vorwurf „roheste radauantisemitische Verhetzung" keine Stütze in dem Material, das dem Gericht Vorgelegen hat. Unter radauantisemitischer Verhetzung versteht man, daß die Verhetzung so schwer ist, daß sie unmittelbar Radau, Lärmszenen hervorruft. Wenn auch manche Ausdrücke nicht gebilligt werden können, so konnte doch dieser Grad der Verhetzung nicht nachgewiesen werden. Auch strotzen nicht die Verbandsschriften von solcher Verhetzung. Auch der Vorwurf der wildesten Iudenhetze konnte nicht nachgewiesen werden, wenn auch hie und da von Roheit in Angriff auf den Gegner gesprochen werden kann. § 193 war dem Beklagten ' nicht zuzusprechen. Dr. Mainzer hat keine eigenen Interessen währgenommen. Die Interessen seiner Auftraggeber waren nicht so, daß er sie zu seinen eigenen machen durfte. Aber 'selbst, wenn man dem Beklagten den Schutz des § 193 hätte zubilligen wollen, so wäre doch aus der Form der Aeußerungen die Absicht der Beleidigung zu entnehmen. Es sollte, wie es im Wahlkampf bekanntlich vorkommt, die gegnerische Partei herabgesetzt werden. Es konnte somit keine Freisprechung erfolgen. Die Strafe von 30 Mark, die der Vorderrichter ausgesprochen hat, .war nicht zu hoch, so daß eine Herabsetzung derselben nicht erfolgen konnte. Die gegen das Urteil des Konigl. Landgerichts in Frankfurt a. M. von Herrn Dr. Max Mainzer eingelegte Revision ist am 9. Mai d. I. von dem Königl. Oberlandesgericht in Frankfurt verworfen worden. Die Begründung des Art eils lautete: „Ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in pejus ist von dem Berufungsgericht nicht begangen worden. Wenn dieses auch im Gegensatz zu den Ausführungen des Urteils