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Im deutschen Reich · 1913-07-01 · Heft 8 (Juli 1913) · p. 352

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
19 (1913)
Issue
Heft 8 (Juli 1913)
Article
Deutsch-nationaler Handlungsgehilfen-Verband kontra Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens
Date
1913-07-01
Page
352 (sequence 9)
Language
German
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352 Im deutschen Reich. wacht" findet sich, eine Unsumme von Aeußerungen, die den Juden verächtlich machen und sein Ansehen als Kaufmann herabsetzen sollen. Als Vorstandsmitglied des Eentralvereins und als Jude habe ich ein Interesse daran, eine Organisation nicht zur Blüte kommen zu lassen, die den Handlungsgehilfen in antisemitischem Geiste erzieht. Wie wirkt es auf einen Juden -- mit Stolz nenne ich mich Jude — wenn er erfährt, wie in der „HandelswachL" von ihm gesprochen wird. Bei dem Zusammenbruch des Lübecker Warenhauses wurde von dieser Zeitschrift ganz allgemein auf die Juden als Ehwwruse und Mischpoche geschimpft. Ich behaupte bestimmt, daß sich Sombart und Schmoller niemals so abfällig über die Juden geäußert haben. Das Charakteristische der „HandelswachL" ist, daß sie alle Aeußerungen verallgemeinert und gegen die Juden ausnutzt. Es soll der Glaube erweckt werden, daß wir keine Deutschen sind; man kränkt und verhöhnt uns und spricht von den „Hosen verkaufenden Jünglingen", dem „Kohngroß", von Leuten, die das Weib entehren usw. usw. In den letzten zwei Jahren hat sich — das muß anerkannt werden — die Tonart der „Handelswacht" gewiß gebessert; 1902 war aber bereits Roth Redakteur der „Handelswacht", und damals sind eine Reihe von beleidigenden Aeußerungen zu verzeichnen. Wer sich einigermaßen in die Seele des Juden hineinversetzen kann, der von Jugend auf den Kampf um die Gleichberechtigung führt und dazu verdammt ist, solche Beschimpfungen zu lesen, der wird es nachfühlen können, wenn einem im Wahlkampf mal ein scharfes Wort aus der Feder fließt. Die Gegenpartei stellt die Bezeichnung „Gumpel Hoch" als etwas Harmloses dar; dabei gibt es keine größere Roheit, als den Namen eines Menschen zu verhunzen. Von „krummbeinigen Jünglingen", von „jüdischer Frechheit", vom „Staub von den platten Füßen schütteln" sprechen die Verbandsschriften des D. H. V., und da soll man nicht das Recht haben, von verhetzendem Radauantisemitismus und von wildester Iudenhetze zu sprechen. Ich bitte um meine Freisprechung. Nach ^Mündiger Beratung verkündete das Gericht das Urteil: Die Privatklage Bechlh ist nicht ordnungsmäßig innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist erhoben. Das Verfahren wird insofern eingestellt; die Kosten werden dem Privatklager auferlegt. Die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung wegen Beleidigung des D. H.V. und Roths wird verworfen. Die Strafe von 30 Mark erschien angemessen. Die Gründe lauten: Bei der Prüfung der Frage, ob die Privatklage den prozessualen Anforderungen entspricht, kam das Gericht zu dem Ergebnis, daß die Klage Bechlhs zu spät erhoben und daher auf seine Kosten zurückzuweifen war. Irr übrigen war die Entscheidung, soweit eine Beleidigung bp§

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