Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 19 (1913)
- Issue
- Heft 8 (Juli 1913)
- Article
- Deutsch-nationaler Handlungsgehilfen-Verband kontra Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens
- Date
- 1913-07-01
- Page
- 350 (sequence 7)
- Language
- German
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;50 Im deutschen Reich. herzuziehen über die Firma Steigerwald & Kaiser, weil sie einen christlichen Handlungsgehilfen sich zu suchen erlaubt. Soviel steht fest) daß in dem vorliegenden Prozeß der angreifende Teil der Centralverein und nicht umgekehrt der D. £>„ V. war. Aus allen diesen Gründen bittet er, die Berufung des Beklagten gegen das Schöffengerichtsurteil zu verwerfen. Auf Wunsch des Vorsitzenden, sich darüber zu äußern, ob die Privatklage auch formell richtig erhoben ist, bejaht Dr. Reichard diese Frage. Die Klage sei namens des D. H. V. erhoben worden und dann habe auch Roth geklagt. Später sei Bechly der Klage beigetreten. Rechtsanwalt I)r. Rudolf Geiger hob hervor, daß. der Vertrauensmann Schellin für den D. H. V. die Prinzipalsliste eingereicht habe. Das Material gegen den D.H. V. könne man nach Belieben vermehren. Gewiß habe die „Handelswacht" auch Sachen veröffentlicht, die nicht antisemitischer Ratur seien. Das heute vorgebrachte Material genüge, um darzutun, daß der D.H. V. in radauantisemitischer Verhetzung arbeite. Derartige persönliche Beschimpfungen, wie man sie in der „HandelswachL" den Juden gegenüber fände, könne man in den Artikeln des Centralvereins über den D. H. V. nicht finden. Der Lentralverein sei eine Abwehrorganisation und müsse Angriffe des D. H. V. abwehren. Der Privatkläger Bechly erhält hierauf das Wort. Gr weist den Vorwurf, daß man dem Abgeordneten Hoch wider besseres Wissen den Vornamen „Gumpel" gegeben habe, zurück und erklärt, daß er sich eine Privatklage gegen Dr. Geiger wegen dieser unwahren Beschuldigung Vorbehalte. Rnerhört schwer sei der Vorwurf, ha% die aus dem D. H. V. hervorigegangenen Kaufmannsrichter .das Recht zuunguusteu der Juden beugen sollen. Wenn man sich darüber aufhalte, daß! man Leute als Richter auf die Liste setze, ohne sie zu befragen, so könne er darin nichts finden. Dias sehe das Gesetz ausdrücklich vor. Gs gäbe viele Leute, die sich vor dem Richteramt drücken wollen. Von einer Drahtzieherei könne keine Rede sein. Die Liste müsse von Prinzipalen unterschrieben sein. Der Kläger bestreitet, daß in den Verbandsschriften Iudenhetze betrieben worden sei, und behauptet, daß man auch jüdische Prinzipale gelobt habe, wenn sie für ihre Angestellten gut gesorgt hätten. Man könne schon keine Iudenhetze treiben, weil der D. H. V. in allen Parteien Mitglieder besitze, die keine Iudenhetze mitmachen 'würden. Die Lieder im Liederbuche seien nicht so schlimm: dann müßte man auch den Simplizissimus, die Lustigen Blätter, die Fliegenden Blätter u. a. als antisemitisch bezeichnen, weil auch darin die jüdische Eigenart humoristisch geschildert werde. Das „Handbuch zur Judenfrage" sei ein ernstes Werk, das zweifellos eine nationale Tendenz besitze. Auf der Ta-