Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 19 (1913)
- Issue
- Heft 8 (Juli 1913)
- Article
- Deutsch-nationaler Handlungsgehilfen-Verband kontra Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens
- Date
- 1913-07-01
- Page
- 349 (sequence 6)
- Language
- German
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Deutsch-nationaler Handlungsgehilfen-Verband. 349 antisemitisch tätig gewiesen, wenn er auch noch kein Flugblatt erlassen hat zur Zeit, als Dr. ^Njainzier die Flugblätter veröffentlichte. Danach ist also der Wahrheitsbeweis lückenlos geführt und nachgewiesen, daß dem Beklagten der Schutz des § 193 zusteht. Dr. Geiger bittet, das Arteil des Schöffengerichts aufzuheben und den Beklagten freizusprechen. Rechtsanwalt Dr. Reichard, der Vertreter der Privatkläger, führte etwa folgendes aus: Mit dem Ausdruck: „Soll diese Absicht der antisemitischen Drahtzieher vereitelt werden", sind ohne Zweifel die Privatkläger gemeint und beleidigt worden. Ls ist auch nicht zutreffend, daß meine Partei in der Lage ist, für sich eine Prinzipalsliste aufzustellen und einzureichen. Ein Handlungsgehilfenverein kann nicht eine Liste der zu wählenden Prinzipale aufstellen. Der Ausdruck „Drahtzieher" sollte die Kläger treffen und ist, wie auch das Arteil des Schöffengerichts richtig ausführt, eine Beleidigung. Mit der Bemerkung: „Wir brauchen vorurteilslose Richter..." hat der Beklagte sagen wollen, daß die bisherigen Kaufmannsrichter, soweit sie dem D . H. V. angehören, keine vorurteilslosen Richter sind, und das ist eine schwere Beleidigung. Niemals ist wohl ein fo krasser Vorwurf erhoben worden. Bei beiden Beleidigungen schlägt der Schutz des § 193 nicht ein. And nun zu dem Wahrheitsbeweis, den der Beklagte dafür angeboten hat, daß der D. H.V. in seinen Verbandsschriften wildeste Iudenhetze und rohesten Radauantisemitismus treibt. Was hier vorgelegt worden ist, ist die Blütenlese von einem Riesenmaterial. Als dieser Prozeß schwebte, erließ, der Beklagte ein Rundschreiben*), um alles Material von den Zeitschriften zu erhalten, mit denen der D. H.V. je in. Berührung gekommen ist. Alles ist hier vorgelegt worden und wie kümmerlich ist dieser Wahrheitsbeweis ausgefallen. Das bißchen, was hier verlesen worden ist, stellt einen sehr minimalen, einen millionsten Teil der Tätigkeit des D. H. V. dar. Jedenfalls sind vom Privatbeklagten SchimpfwOrte gebraucht worden und er ist deshalb zu bestrafen. Im Fahre 1910 ist nur noch einmal „kleiner Kohn" gesagt worden, sonst nie mehr. Die Kläger sind an den Kaufmannsgerichtswahlen nicht beteiligt, auch der Centralverein hat mit diesen Wahlen nichts zu tun. Es fehlt also für den Beklagten jeder Grund, einzugreifen, und es kann ihm auch der Schutz des § 193 nicht izugebilligt werden, weil ihm jedes berechtigte Interesse fehlte. Wenn der Centralverein sich über einige Ausdrücke in den Zeitschriften aufregt, so muß man auch die Zeitschriften des Centralvereins betrachten. Mit welcher Anmaßung wagt es der Centralverein *) Anmerkung: Dieses Rundschreiben des Beklagten existiert lediglich in der Phantasie des antisemitischen Verteidigers.