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Im deutschen Reich · 1913-07-01 · Heft 8 (Juli 1913) · p. 348

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
19 (1913)
Issue
Heft 8 (Juli 1913)
Article
Deutsch-nationaler Handlungsgehilfen-Verband kontra Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens
Date
1913-07-01
Page
348 (sequence 5)
Language
German
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348 Im deutschen Reich. Die jungen Kaufleute werden so systematisch gegen die Juden eingenommen. Auf einem Verbandstag des D. £>. V. wurde selbst geäußert, daß die „Handelswacht" etwas vornehmer in der Iudenfrage gehalten sein müßte. Das Empörendste für die Juden ist, wenn ihnen in dieser systematischen Hetze alle schlechten Eigenschaften aufgehalst werden und ihnen sogar ihr Deutschtum abgesprochen wird. Das ist eine der gröbsten Beschimpfungen, gegen die man sich wehren muß. So hat auch das Landgericht Wetzlar am 4. September 1912 in Bestätigung eines Anteils des Schöffengerichts einen Juden, der auf den Vorwurf, „er sei kein Deutscher", mit einer Beleidigung erwiderte, für straffrei erklärt, weil er eine Beleidigung auf dejr Stelle erwidert habe. Das .Oberlandesgericht bestätigte das Urteil. Wenn diese Art der systematischen Hetzerei auch in dem Liederbuch fortgesetzt wird, so geht dies doch darüber hinaus, was man Scherz zu nennen pflegt. Selbst die erste Instanz, das Schöffengericht Frankfurt, hat sich dahin ausgesprochen, daß eines der Kommerslieder weit über den Rahmen des Erlaubten hinausgeht. Zum Schluß bestritt der Verteidiger noch, daß Schmoller und Sombart sich über die Juden in der von den Klägern behaupteten Weise ausgelassen haben. Wan habe etwas gehört und es planlos in die Welt gesetzt. Weiter heiße es oft „der Jude" . . . (folgt Ramen), um ihn zu diskreditieren. Der Abgeordnete Hoch wird „Gumpel Hoch" genannt, obwohl sein Vorname Gustav sei. Wider besseres Wissen werde ein erfundener jüdisch klingender Vorname ihm angehängt. Alles das, was man radaugntisemitische Verhetzung nennt, ist durch das verlesene Material ausreichend gekennzeichnet worden. Ist so der Wahrheitsbeweis voll erbracht, so schlägt außerdem noch § 193 (Wahrung berechtigter Interessen) ein, wenn in der Form zu weit gegangen sei. Der Schutz dieses Paragraphen ist dem Beklagten zuzubilligen aus zwei Gründen. Als Jude überhaupt hat er das Recht und die Pflicht, seine Glaubensgenossen über die Angriffe des D. H. V. aufzuklären. Zweitens darf er als Vor^- sitzender der Frankfurter Ortsgruppe und Mitglied des Centralvereins diesen Schutz in Anspruch nehmen. Der Centralderein umfaßt 150 000 deutsche Juden und hat die Aufgabe, den Kampf gegen den Antisemitismus zu führen. Als Vorstandsmitglied des Centralvereins in Berlin und als Vorsitzender der hiesigen Ortsgruppe hat er die Pflicht, an dem Kampfe teil- Zunehmen und die Rechte seiner Mitgliedsgenossen wahrzunehmen. Haben sich doch eine Anzahl jüdischer Handlungsgehilfen, die zum Teil dem Centralderein gar nicht angehören, an ihn mit der Bitte gewandt, ihnen bei dem Kampfe gegen den D. H. V. zu helfen. Das hat vr. Mainzer auch pflichtgemäß getan, indem er die Flugblätter verfaßte und verschickte. Der D. H. V. ist bei den Kaufmannsgerichtswahlen oft ausgesprochen

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