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Im deutschen Reich · 1913-07-01 · Heft 8 (Juli 1913) · p. 346

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
19 (1913)
Issue
Heft 8 (Juli 1913)
Article
Deutsch-nationaler Handlungsgehilfen-Verband kontra Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens
Date
1913-07-01
Page
346 (sequence 3)
Language
German
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'346 Im deutschen Reich. mehrmals zu Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. Der Prfvatkläger Roth erwidert, daß das Buch in der Buchhandlung des D. H. V. erschienen und, wie jedes andere Buch, empfohlen worden sei. Die die jüdische Religion beschimpfenden Stellen in Schriften von Fritsch seien durch Gerichtsbeschluß eingezogen worden und fänden sich nicht mehr in den neueren Handbüchern. Bechly: Wenn man ein Buch empfiehlt, identifiziert man sich doch nicht mit jeder Stelle, die darin -steht. Dr. Geiger: Doch Sie sicherlich, wenn es sich um die Iudenfrage handelt. Es wird hierauf ein Anteil des Schöffengerichts zu Hamburg vom Jahre 1910 verlesen, wonach Roth wegen Beleidigung des Rechtsanwalts Blitz, im Privatklageverfahren wegen Beleidigung zu 100 Mark Geldstrafe verurteilt worden ist. Das Arteil wurde rechtskräftig. Die Bestrafung erfolgte, weil Roth den Verteidiger in einem Prozesse glossiert hat. Er sprach von einer „konfusen Rede des Dr. Blitz" und davon: „Er suchte sein Heil in einem echt indischen Kunststückchen". Weiter wird eine Stelle der HandelswachL verlesen, in der der Ausspruch steht: „Richt alle Wucherer sind Juden, aber fast jeder Jude ist ein Wucherer." Die Kläger erklären, daß sie damit nur eine Aeußekung Professor Schmollers auf einem Kongreß wiedergegeben haben. Auch Prof. Sombart habe dasselbe in seinem Buche gesagt. Dr. Mainzer: Es ist Schmoller und Sombart nie eingefallen, einen solchen Ausdruck zu gebrauchen; ich bitte, sie als Zeugen darüber zu laden. Beim Verlesen der Lektüre bemerkt der Vorsitzende: „Der Ausdruck ,Kleine Eohw kehrt recht häufig wieder". Roth : In der HandelswachL findet sich diese Bezeichnung feit 1910 nicht mehr vor. Auf Befragen erklärt Dr. Mainzer noch, daß er Nachweisen könne, daß, bei den Berliner KausmannsgerichLswählen 1911 der D. H. V. den Eentralverein schwer angegriffen habe, ohne daß er von diesem vorher gereizt worden sei. Der Eentralverein sei eine Abwehrorganisation und müsse sich auf die Angriffe wehren. Hierauf wird die Beweisaufnahme geschloffen. Dr. Geiger, der Verteidiger Dr. Mainzers, führt in seinem Plaidoyer folgendes aus: Das Arteil erster Instanz stützt sich auf vier Punkte. In den Flugblättern wird von den Richtern, die dem D. H. V. angehören, gesagt, daß sie nicht vorurteilslos sind, es wird von antisemitischen Drahtziehern, von rohester rädauantisemiLischer Verhetzung und wildester Iudenhetze gesprochen. Der Vorwurf der antisemitischen Drahtzieherei scheidet ohne weiteres ans. Einmal würde, falls es darauf ankäme, der Wahrheitsbeweis zu erbringen fein. Eine Liste für Prinzipale ist aufgestellt worden, die als antisemitisch zn bezeichnen ist. An der Spitze dieser Liste fungieren Lockvögel, die von ihrer Ausstellung nichts wußten. So kamen

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