Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 19 (1913)
- Issue
- Heft 8 (Juli 1913)
- Article
- Deutsch-nationaler Handlungsgehilfen-Verband kontra Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens
- Date
- 1913-07-01
- Page
- 345 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2316602-2316829-2316836-2347454--23734-2347512- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Deutsch-nationaler Handlungsgehilfen-Verband. 345 mannsrichtern gewählt würden, nicht vorurteilsfrei über jüdische Kaufleute urteilen können. Der Beklagte identifiziert dabei „Vorurteil" mit „Befangenheit" und erklärt, daß es doch niemals eine Beleidigung sei, wenn man einem Richter Befangenheit vorwerfe. Jedenfalls wolle er mit dem rnkriminierten Passus niemandem persönlich zu nahe treten. Der Beklagte Dr. Mainzer erklärte weiter, daß er es für unzulässig halte, wenn der D. H. V. auf seine vom Wahlkommissar als „antisemitisch" bezeichnete Prinzipalslifte für die Kaufmannsgerichtswahl Leute ohne ihr Wissen heraufgesetzt habe, die dem D. H. V. ganz fernftehen. So hätte sich B. ein Herr Keller sehr mißliebig darüber ausgesprochen, daß man ihn, ohne ihn zu fragen, auf die Liste gesetzt habe. Auf bte Frage des Vorsitzenden, Dr. v. Kraewel, äußert sich Dr. Mainzer darüber, wie er zur Verfassung der beiden Flugblätter, an die Gehilfen und an die Prinzipale, gekommen fei. Anfang Januar 1911 hätten ihn 20 jüdische Handlungsgehilfen, die zum Teil dem Centralverein gar nicht angehören, zueiner privaten Sitzung eingeladen und ihn 'gebeten, ein Flugblatt gegen den D<. H. V. zu verfassen. Er habe als Vorsitzender der Ortsgruppe des Centralvereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens diesem Ersuchen entsprechen müssen und so das Flugblatt versaßt, das an 2300 jüdische Gehilfen mit der Post unter Kuvert gesandt wurde. Auch das Flugblatt an die Prinzipale sei unter Kuvert geschickt worden. Hierauf wurden vom Vorsitzenden im Fluge Stellen aus der „Handelswacht", dem Jahrbuch für deutschnationale Handlungsgehilfen, dem Handbuch zur Iudenfrage und dem Kommersbuch für deutsch-nationale Handlungsgehilfen verlesen, aus denen der Beklagte den Beweis dafür erbringen will, daß die Verbandsvorschristen von rohester, antisemitischer Verhetzung strotzen. Es wird darin u. a. den Juden „Mangel an Mut, Mangel an Ehrlichkeit und Reinlichkeit" sowie „schwüle Sinnlichkeit" vorgeworsen, man spricht von den verbrecherischen Lehren des Talmuds, vom „kleinen Cohn", von „Daitschen", von „Schmusern", „Eöhnen", „krummbeinigen, langnäsigen Fosephsöhnen", von „Dummer Iudenjungen-Manier" usw. Jüdischen Kaufleuten wird unterstellt, daß sie durch Beschäftigung weiblichen Personals „eine gewisse soziale Einrichtung des Orients privatim in aller Stille einzuführen beabsichtigen". Das Kommerslied „Der Reichste" ist eine Parodie von „Preisend mit viel schönen Reden" und schließt damit, daß der Jude als der reichste bezeichnet wird, der siebenmal im Jahre Konkurs gemacht hat. Dr. Mainzer weist darauf hin, daß Fritsch, der Verfasser des „Handbuchs zur Iüdensrage", das im Briefkasten der „Handelswacht" empfohlen wird, wegen Beschimpfung der jüdischen Religion