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Im deutschen Reich · 1913-07-01 · Heft 8 (Juli 1913) · p. 344

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
19 (1913)
Issue
Heft 8 (Juli 1913)
Article
Deutsch-nationaler Handlungsgehilfen-Verband kontra Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens
Date
1913-07-01
Page
344 (sequence 1)
Language
German
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344 Im deutschen Reich. Deuts ch s nationaler Handlungsgehilfen -Verband kontra Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens. Im Februar 1911 erließ die Ortsgruppe Frankfurt des „Centralvereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens" zur Kaufmannsgerichtswahl zwei, von dem Vorsitzenden, Dr. med. Mainzer, verfaßte Flugblätter an die jüdischen kaufmännischen Angestellten und Prinzipale, in denen die jüdischen Kaufleute aufgefordert wurden, gegen die vom Deutsch-nationalen Handlungsgehilfen-Verband ausgestellte antisemitische Beisitzerliste zu stimmen. Durch einige scharfe Ausdrücke in den Flugblättern fühlte sich der D- H. V. beleidigt und erhob durch sein Vorstandsmitglied Rot h die Privatbeleidigungsklage gegen Dr. Mainzer. Später hat sich auch das Vorstandsmitglied Bechly der Klage gegen Dt. Mainzer angeschlossen. Das Schöffengericht Frankfurt verurteilte am 20. August 1912 Dr. Mainzer wegen öffentlicher Beleidigung zu 30 Mark Geldstrafe. Auch wurde den Privatklägern die Publikationsbefugnis zugesprochen. Hiergegen wurde Berufung bei der Strafkammer eingelegt. Es kam zu einem Vergleich auf Widerruf, der aber von Roth und Bechly abgelehnt wurde. Nunmehr wurde auf den 3. März 1913 neuer Termin vor der Strafkammer angesetzt und dazu das persönliche Erscheinen der Privatkläger Roth und Bechly ungeordnet, denen Rechtsanwalt Dr. Reichard zur Seite stand, während der Privatbeklagte Dr. Mainzer von Rechtsanwalt Dr. Rudolf Geiger verteidigt wurde. Der Vorsitzende Landgerichtsdirektor Dr. v. Kraewel bemühte sich eine Stunde, lang, die Sache durch einen Vergleich aus der Welt zu schaffen, doch scheiterten die Vergleichsversuche daran, daß Dr. Mainzer nur erklären wollte, er sei „in der -Form" zu weit gegangen, was der Gegenpartei nicht genügte. Hierauf wurde in die Verhandlung eingetreten. Rach Feststellung der Formalien wurden die beiden Flugblätter verlesen. Für die Bemerkung „die Verbandsschriften strotzen von rohester radauantisemitifcher Verhetzung" bietet Dr. Mainzer den Wahrheitsbeweis aus den Schriften des D. H. V. an. Zu dem Passus: „Wir brauchen vorurteilslose Richter; es darf den jüdischen Handlungsgehilfen nicht gleichgültig sein, ob sie eventuell Leute als Richter haben, die von dem gehässigsten antisemitischen Geiste erfüllt sind," erklärte der Beklagte Dr. Mainzer, daß. die jüdischen Gehilfen ein berechtigtes Interesse daran hätten, daß als Kaufmannsrichter keine Antisemiten fungieren. Wer die Verbandsschriften des D. H. V. andauernd lese, werde in antisemitischem Geiste gewissermaßen erzogen. Der jüdische Handlungsgehilfe müsse daher befürchten, daß solche Leute, wtznn sie zu Kauf»

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