Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 19 (1913)
- Issue
- Heft 3 (März 1913)
- Article
- Die Erwiderung auf diese Antwort
- Date
- 1913-03-01
- Page
- 115 (sequence 5)
- Language
- German
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Die Erwiderung auf diese Antwort. 115 c) daß Prinz Liechtenstein unbestritten ermaßen etwa siebzehn Jahre gewartet hat und er st nach dem Lode des Grafen Andrassy mit seiner Kenntnis her aus gerückt ist (vgl. B. T. vom 7. Oktober 1902); ä) daß Prinz Liechtenstein ein völlig unglaubwürdiger Zeuge ist. Me „Neue Freie Presse" hat einst ein Zitat aus einer Flugschrift von ihm angeführt. Prinz L. leugnete die Schrift geschrieben zu haben, bis ihm ein Exemplar in natura vorgelegt wurde! Selbst von der ch r i st l i ch - s o z i a l e n Partei ist ihm in einem Streite mit Dr. Schöpfer in einer offiziellen Kundgebung seine Anwahrhaftigkeit bescheinigt worden. („Reichspost" und „Deutsche Zeitung" vom 24. Oktober 1900.) Heber kleinere Unwahrheiten lese man in der „Oesterreichischen Wochenschrift" vom 10. Oktober 1902 nach, wo auch katholische Zeitungen als Quellen aufgeführt sind. Das Wichtigste aber bleibt folgendes: Fn der „Oesterreich. Wochenschrift" vom 1. November 1895 ist dem Prinzen Alois Liechtenstein in einer privaten Angelegenheit von Dr. Bloch vorgeworfen worden, er sei „e i n Lügner und Ehrabschneider", der sich einer „ganz gemeinen Lüge und Verleumdung" schuldig gemacht habe, und Prinz Liechtenstein hat nicht gewagt, den Klage weg zu be sch reiten! Daß alles hätte Herr Stauff auch finden und anführen müssen, wenn in ihm der von ihm betonte „Wille zu ehrlicher Wertung, der Wille zu wissenschaftlicher Sachbehandlung lebte". Auch der rassenreine arische Richter würde bei Kenntnis dieses Materials nicht anders urteilen können, als daß Prinz Liechtenstein sich die Aeußerung Andrasshs einfach aus den Fingern gesogen habe! Ein zweites Beispiel für Stauffs fehlende Sorgfalt! Am zu beweisen, daß von privater jüdischer Seite in Ritualmord fällen Bestechungen der Richter vorgenommen werden, sagt Stauff, daß sich „im Falle von Tisza-Eßlar deswegen zwei Untersuch ungsrichter bzw. Staatsanwälte selb er ums Leben gebracht hätten, als die Bestechung aufkam". Herr Stauff hat natürlich wieder vergessen, Namen anzuführen, aber es läßt sich wenigstens feststellen, was er meint. Er denkt nämlichan den Staatsanwalt Melchior B o t h , der — wie die amtlichen Quellen beweisen — am 20. Mai 1882 einen Einbruchsdiebstahl fingierte, um eine Unterschlagung von 530 Gulden zu verdecken. Am 3. Juni sollte er, da die Oberstaatsanwaltschaft Verdacht schöpfte, die Rechnungsbelege unterbreiten. Bo LH zog es vor, sich zu erschießen, und er hinterließ einen Brief an die Behörde, in welchem er als Grund zum Selbstmord den Anterschleif an Amtsgeldern angab. Hinzuzufügen ist, daß Both das Gegenteil von einem Fudenfreund gewesen zu sein scheint; er hatte kurz vor seinem Lode einer folgenschweren Ungesetzlichkeit gegen die Juden im Prozeßverfahren ohne weiteres zugestimmt. Alle diese „Kleinigkeiten", die aus amtlichen Berichten stammen, hat Herr Stauff bedauerlicherweise vergessen. Er behauptet schlicht und einfach, daß sich der Staatsanwalt erschossen hat, als es herauskam, er habe sich bestechen lassen! Kommentar überflüssig! Ein dritter Fall! Kühn behauptet Stauff, daß in der neuen bereits erwähnten Talmudanthologie von Alfons Szentesh des bekannten Talmudfälschers Rohlings Ueberjetzung bestätigt werde. Nun druckt zwar das in durchaus judenfeindlichem Sinne gehaltene Buch diese letztere tatsächlich ab und behauptet, sie zum größten Teil im Talmud gefunden zu haben. Aber gerade von den entscheidenden Zitaten, denen aus dem