Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 19 (1913)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1913)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1913-02-01
- Page
- 72 (sequence 6)
- Language
- German
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72 Im deutschen Reich. lange keine Lösung fiuben, denn wenn auch der Antisemiteu- Moniteur lieber auf Wotan schwört, hat er gegen den „christlichen Staat" des alten „Stahl" nichts einzuwenden. Mit den Worten: „Wir leben in einem christlichen Staate und noch nicht in einer rassejüdischen Gründung" begleitete er ein Schreiben des R e i ch s h a m m e r b u n d e s, G emeinde Hamburg, an den Eisenbahnminister v. Breitenbach, in dem dieser wegen der Verfügung zur Rede gestellt wird, daß das Stations- und Fahrpersonal den An fug der Verbreitung antisemitischer Flugblätter auf den Bahnhöfen und in den Zügen nicht dulden, angeklebte Zettel schnellstens entfernen und gegebenenfalls Personen zur Anzeige bringen soll. Der antisemitische "Abgeordnete I)r. Werner-Gießen hat die "Angelegenheit in der Form vor den Reichstag gebracht, daß er kurze Anfragen an den Reichskanzler richtete, zunächst darüber, ob der Erlaß des preußischen Eisenbahnministers zu Recht ergangen sei. Die übrigen Fragen betrafen das Verbot des Schächtens und die „Ausländerfrage an den deutschen Hochschulen". Auf die zuletzt erwähnte kurze Frage erhielt der Abg. Dr. Werner von dem Direktor im Reichsamt des Innern 1)r. Lewald folgenden mündlichen Bescheid: „Die Zulassung von Ausländern an deutschen Hochschulen fällt in das Gebiet der e i n z e l st a a t l i ch e n Zuständigkeit. Es wird von den beteiligten Bundesregierungen mit der gebührenden Aufmerksamkeit gewürdigt. Die Absicht, eine gesetzliche Regelung von Reichs wegen herbeizuführen, besteht n i ch t." Auf die Anfrage des antisemitischen Abgeordneten Dr. Werner-Gießen betreffs des reichsgesetzlichen Verbots des Schächtens ist im Reichstage folgende schriftliche Antwort des R e i ch s j u st i z a m t s eingegangen: „Dem Erlaß reichsgesetzlicher Vorschriften über das betäubungslose Töten der Schlachttiere, insbesondere einem reichsgesetzlichen Verbot des Schächtens, stehen grundsätzliche Bedenken entgegen, weil es sich hierbei um Fragen handelt, deren Regelung zur Zuständigkeit der Einzelstaaten gehört. Den gleichen grundsätzlichen Standpunkt hat die Reichsleitung im Jahre 1911 bei Beratung der Novelle zum Strafgesetzbuch gegenüber Anträgen eingenommen, die im Gegensatz zu dem Ziele ver vorliegenden Anträge landesrechtliche Beschränkungen des Schächtens für unzulässig erklären wollten. Danach wird nicht beabsichtigt, ein reichsgesehliches Verbot des Schächtens in die Wege zu seitens