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Im deutschen Reich · 1913-02-01 · Heft 2 (Februar 1913) · p. 63

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
19 (1913)
Issue
Heft 2 (Februar 1913)
Article
Der Kampf der Posener Juden um das Stadt- und Staatsbürgerrecht und seine Folgen
Date
1913-02-01
Page
63 (sequence 4)
Language
German
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3Vr Kampf der Basen er Zudeii usw. 63 die städtischen Aemter den Juden nicht verschlossen werden sollten. Die Stadtverwaltung setzte aber auch jetzt noch immer den zähesten Widerstand entgegen uitb machte allerlei Ausflüchte, trotzdem die Behörde erklärte, die Juden seien gesetzlich zur Erlangung des Bürgerrechts nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, und der Stadtverwaltung liege es ob, dafür zu sorgen, daß die Juden in die Lage kamen, dieser Pflicht genügen Zu können. Die Stadtbehörde verharrte auf ihrem ablehnenden Standpunkt. Ja, sie verstieg sich zu dem Vorwurf, „die Juden hatten keinen Begriff von wahrem Bürgersinn, auch ließen sie eine Anhänglichkeit an den Ort und dessen Bewohner vermissen". Und diesen Vorwurf wagten den Juden Männer entgegen zu schleudern, die zum größten Teile erst kurze Zeit vorher in Posen ansässig geworden waren und von deren Nachkommen in der zweiten Generation in Posen keine Spur mehr vorhanden war. War denn den Juden jemals vorher irgendwelche-Gelegenheit zur Betätigung ihres Bürgersinnes geboten worden? hatte man sie nicht beharrlich aus der städtischen Gemeinschaft ausgeschlossen? Leider fand die Regierung bei ihrem Konflikt mit dem Magistrat eine geringe Unterstützung bei denen, für welche sie mit Schärfe und Konsequenz eintrat - bei den Juden! Diese standen fast untätig zur Seite und trafen keinerlei Anstalten, sich ihr Recht zu erkämpfen. Sie erklärten, daß auch die christlichen Bewohner sich nicht beeilten, das Bürgerrecht zu erlangen, bedachten aber nicht, daß man diesen freiwillig gewährte, was man ihnen widerrechtlich versagte. Sie überließen daher der Regierung die Verfechtung ihrer Sache. Die Regierung aber war vorläufig dem Magistrat gegenüber machtlos, der selbst durch Androhung von Strafen nicht gefügiger gemacht werden konnte. Für die Regierung war bei ihrem energischen Borgehen bestimmend, daß, falls die deutsche Bürgerschaft nicht durch die Verleihung des Bürgerrechts an die Juden einen erheblichen Zuwachs erhielte, später das kommunale Leben der Stadt Posen durchweg und auf die Dauer den Polen anheimfallen würde*). *) Im Jahre 1836 zählte man in der Stadt Posen 933 christliche Wähler und 600 naturalisierte Juden, die wahlberechtigt waren. Von den christlichen Bürgern waren 291 zu Stadtverordneten wählbar, von den Juden etwa 500. Sieben Jahre später hatten aber erst im ganzen 58 naturalisierte Juden das Bürgerrecht erlangt, da die Stadtverordneten sich erst nach langwierigen Untersuchungen und Prüfungen zur Erteilung derselben verstanden.

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