Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 19 (1913)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1913)
- Article
- Der Kampf der Posener Juden um das Stadt- und Staatsbürgerrecht und seine Folgen
- Date
- 1913-02-01
- Page
- 62 (sequence 3)
- Language
- German
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62 Im deutsch eil Reich. viele Mitglieder befänden, welche sich zur Teilnahme an den bürgerlichen Ehrenrechten der Gemeinde eignen". Die Stellungnahme des Ministeriums wird, erklärlich, wenn man in Betracht zieht, daß dieses immer mehr bestrebt war, die Rechte, welche den Juden durch das Gesetz van 1812 eingeräumr worden waren, allmählich einzuschränken, und es zeigte sich immer deutlicher, daß das den Juden bisher gezeigte Wohlwollen stetig abnahm und daß man überall und bei jeder sich darbietenden Gelegenheit die Wirkungen des Gesetzes abzuschwächen suchte. So kam es denn auch, daß die allgemeine Stimmung gegenüber den Juden immer ungünstiger wurde. Inzwischen loste die Regierung das bereits 1818 gegebene Versprechen betreffend die Neuregelung der Verhältnisse der Juden in den Posener Landen ein. Am 1. Juni 1833 erging die „Vorläufige Verordnung wegen des Iudenwesens im Großherzogtum Posen". Diese Verordnung regelte u. a. die Mili - tärdien st Verpflichtung und enthielt Bestimmungen bezüglich der Naturalisation, enthielt aber auch mancherlei Beschränkungen und ließ noch immer einen Unterschied zwischen den Juden des Großherzogtums Posen und denen der alten Provinzen fortbestehen, indem jene keine Staatsämter bekleiden konnten, auch nicht ohne Erlaubnis in eine andere Provinz übersiedeln durften. Das neue Gesetz wurde von der Posener Iudenschaft mit großem Jubel begrüßt. Waren doch die Posener Juden 311111 größten Teile schon längst reif für die neuen Bestimmungen, durch welche die letzten Ueberbleibsel einstiger Unkultur unter ihrer eigenen Mitwirkung beseitigt werden sollten. Die Posener Juden machten nun von dem ihnen eingeräumten Rechte der Naturalisierung Gebrauch. Bis zum Schluß des Jahres 1834 erbaten und erhielten 533 jüdische Bewohner der Stadt Posen die Naturalisation, einige hundert folgten ihnen in den nächsten Jahren. Im ganzen enthielt die Liste der naturalisierten Mitglieder der israelitischen Korporation in Posen 1021 Namen. Nunmehr kam die Frage der Verleihung des städtischen Bürgerrechts wieder ins Rollen; denn nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes waren die naturalisierten Juden befähigt, das Bürgerrecht zu erlangen. Während die Behörde bei Beginn der bereits länger als ein Jahrzehnt wahrenden Verhandlungen über das Ortsstatut sich gegen die Zulassung der Juden ausgesprochen hatte, suchten jetzt sowohl die Regierung als auch der Oberpräsident sie mit allen Mitteln zu fördern. Wohl hatte die Regierung gegen die ziffermäßige Beschränkung der Zahl der jüdischen Stadtverordneten schon vorher nichts einzuwenden gehabt, doch forderte sie mit aller Bestimmtheit, daß an sich