Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 19 (1913)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1913)
- Article
- Der Kampf der Posener Juden um das Stadt- und Staatsbürgerrecht und seine Folgen
- Date
- 1913-02-01
- Page
- 61 (sequence 2)
- Language
- German
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Der Kampf der Vasencr Juden usw. 61 Bei der Festlegung des Statuts für die Stadt Posen handelte es sich nun hauptsächlich darum, ob die Juden zu vollem Bürgerrecht zugelassen - werden sollten. Es entspann sich ein langer Zwist, ehe diese Frage gelöst wurde. In jenen Tagen waren die spater so schroff in die Erscheinung getretenen nationalen Gegensätze noch nicht vorhanden. Polen und Deutsche waren stets vereint, wenn es galt, den Gegensatz zwischen Juden und Nichtjuden zum Ausdruck zu bringen. Besonders innerhalb der Posener Kaufmannschaft machten Polen und Deutsche stets gemeinsame Sache, wenn es sich darum handelte, gegen die Juden Stellung zu nehmen. Die Schwierigkeiten nun. die sich bei der Gewährung des Bürgerrechts herausstellten, gingen weniger von der Posener Regierung aus als vielmehr von der Stadtvertretung. Die Negierung war der Einsicht, daß das Gesetz die Erlangung des Bürgerrechts und der städtischen Aemter weder vom Glaubensbekenntnis noch vom Staatsbürgerrecht abhängig mache; es könnte daher von einer Ausschließung der Juden nicht die Rede sein. Sie betonte ausdrücklich, daß es „billig und notwendig erscheine, bei Feststellung der Wahlfähigkeit die Juden keineswegs zu übergehen, wenn auch ihre bürgerlichen Verhältnisse noch nicht reguliert wären. Es sei ihnen vielmehr eine angemessene Vertretung in der städtischen Verwaltung zu gewähren". Wohl stellte sich die Stadtverwaltung anfangs auf den gleichen Standpunkt. Bald jedoch wollte sie von einer Zulassung der Juden grundsätzlich nichts wissen, bevor ihnen das Staatsbürgerrecht erteilt worden sei. Allenfalls sollten diejenigen Juden, welche einen Grundbesitz im Werte von 6000 Talern nachlveisen konnten, zum Bürgerrecht zugelassen werden; das passive Stadtverordnetenwahlrecht sollte aber auch solchen erst nach zehnjähriger Dauer des qualifizierten Besitzes zustehen. Der Posener Oberpräsident Flottwell vertrat dem Ministerium gegenüber eine der städtischen Behörden entgegengesetzte Anschauung. Das Ministerium jedoch stellte sich auf die Seite der Posener Stadtverwaltung, indem es für unzulässig erklärte, den Juden die Rechte der Staatsbürger zuzugestehen, solange sie solche noch nicht wären, und namentlich, solange sie vom Militärdienst ausgeschlossen waren. Bei dieser Entscheidung blieb es zunächst, und als für die erste Wahl der Stadtverordneten die Listen der stimmfähigen und wählbaren Einwohner Posens aufgelegt wurden, war kein einziger Jude darin aufgeführt. Die Vorsteher der Posener Synagogengemeinde legten wohl Beschwerden bei der Regierung ein; ihre Bemühungen blieben jedoch erfolglos. Der Oöerpräsident erklärte, er sei an den Bescheid des Ministers gebunden, fügte indes hinzu: „Er teile mit ihnen die Ueberzeugung, daß in der Posener jüdischen Gemeinde sich