Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 19 (1913)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1913)
- Article
- Beiträge bürgerlicher Gemeinden zu Kultuszwecken
- Date
- 1913-02-01
- Page
- 56 (sequence 3)
- Language
- German
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56 Im deutschen Reich. Steuergesetzen von 1905. Spätestens seit 1874 habe sich daher, da nunmehr das kirchliche Besteuerungsrecht neuerdings gesetzlich geordnet war, eine Observanz nicht mehr bilden können (Landrecht Einl. § 4). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1885 würdige nicht diese allgemeinen Gesichtspunkte. Wäre jenes Urteil zutreffend, so würde auch nichts dem entgegensetzen, daß eine bürgerliche Gemeinde aus ihren Mitteln regelmäßig zum Peterspfennig oder zu jüdischen oder zu dissidentischen Religionsveranstaltungen beisteuere. Jenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts sei ergangen vor Verkündung des Kommunalabgabengesehes, das die Gemeinden nur für berechtigt erkläre, zur Deckung „ihrer Ausgaben und Bedürfnisse" Steuern zu erheben, und (§ 96 Abs. 5) entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft setze. Auch entscheide jenes Urteil unmittelbar überhaupt nicht den Fall der Observanz, sondern den Fall einer freiwilligen Uebernahme durch besonderen Gemeindebeschtuß. Bach dem Urteil unterliege aber ein solcher Gemeindebeschluß dem staatlichen Aufsichtsrecht. Hiernach sei die staatliche Aufsichtsbehörde mindestens berechtigt, einzuschreiten, wenn die Gemeinde von dem Recht, Ausgaben zu fremden Zwecken zu bewilligen, in unbilliger Weise Gebrauch machte. Unbillig aber sei nach heutiger Auffassung jeder Zwang, kraft dessen jemand — gleichgültig, ob unmittelbar oder mittelbar — zu dem Kultus einer Religionsgemeinschaft, der er nicht angehört, in anderen Fällen, als bei Vorliegen besonderer Rechtstitel, Geldbeiträge leisten muß. Im vorliegenden Fall sei keine Bestätigung eines etwaigen Gemeindebeschlusses durch die Kontmunalaufsichtsbehörde erfolgt. Auch habe sich auf Grund unbestätigter Gemeindebeschlüsse keine Rechtsbindung durch Observanz bilden können. — Aus diese Beschwerde hat der Minister des Innern eine bestimmte Entscheidung nicht kundgegeben. Offenbar auf Veranlassung des Ministeriums erging aber mach längerer Zeit ein Bescheid des städtischen Magistrats an Den Beschwerdeführer folgenden Inhalts.- „Auf Ihre Beschwerde über, die Aufbringung der Kirchensteuern in C. teilen wir Ihnen ergebenst mit, daß wir bereit sind, Ihnen und den B.schen Erben den gleich hohen Betrag wie den hiesigen katholischen Einwohnern, nämlich 15 »o der Zuschläge, herauszuzahlen und Sie künftighin von diesen kirchlichen Lasten freizulassen." Mit dieser Art der Regelung, welche der Billigkeit entspricht (andere als die im Bescheid erwähnten jüdischen Steuerzahler kamen für jene Stadt nicht in Betracht), hat der Beschwerdeführer sich befriedigt erklärt. Dieselbe Art der Regelung