Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 19 (1913)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1913)
- Article
- Beiträge bürgerlicher Gemeinden zu Kultuszwecken
- Date
- 1913-02-01
- Page
- 55 (sequence 2)
- Language
- German
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Beiträge bürgerlicher Gemeinden zu Kultuszwecken. 55 von Gemeindeangehörigen beschließen kann, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die in besonders geringem Maße einer Klasse von Gemeindeangehörigen zustatten kommt, blieb ohne Erfolg. Auf Beschwerde lehnte der Regierungspräsident ein Einschreiten ab, da nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1885 (Bd. 12, S. 155) die bürgerlichen Gemeinden zu einer derartigen Uebernahme kirchlicher Lasten berechtigt seien und für die betreffende Stadt eine Observanz vorliege, deren Ursprung sich nicht habe jeststellen lassen, die jedenfalls aber bereits 1869 bestanden habe. Gegen die abweisende Verfügung des Regierungspräsidenten wurde Beschwerde bei dem Minister des Innern eingelegt. In dieser Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt: Eine Observanz könne keinesfalls insoweit in Frage kommen, als an die katholische Pfarrei Zahlungen aus der städtischen Kasse abgeführt seien. Denn derartige Zahlungen seien erst seit wenigen Jahren erfolgt. Aber auch gegenüber der evangelischen Kirche sei die Berufung auf eine Observanz nicht durchgreifend. Da die betreffende Observanz den Bestimmungen des Preußischen Landrechts (§§ 164, 261 II, 11) widerspräche, würde sie nach dem Verkündungspatent zum Landrecht nur beachtlich sein, wenn sie schon vor Einführung des Landrechts bestand. Damals könne sie aber nicht bestanden haben, weil damals weder Katholiken noch Juden am Ort wohnten. Auch die durch die Regierung zu F. für die Zeit seit 1869 getroffene Feststellung, einer bestehenden Uebung genüge nicht zur Feststellung einer Observanz, solange nicht die weitere Feststellung hinzukomme, daß die Aebung auf einer Ueberzeugung von der Verpflichtung, so zu handeln, beruhte. Ferner würde in Frage kommen, ob nicht eine etwaige Observanz (da sie sich nicht auf die Kirchenbaulast beziehen würde> aufgehoben wäre durch Art. 9 des Gesetzes vom 25. Mai 1874 betr. die evangelische Kirchengemeinde- und Synodalordnung und, soweit Gemeindesteller vom Grundbesitz in Frage steht, durch § 9 des Gesetzes vom 14. Mai 1873 betr. den Austritt aus der Kirche. Wenn in der älteren Zeit wegen des engen Zusammenhanges der Zentralbehörden der evangelischen Kirche mit denen des Staates derartige Unklarheiten in der Art der Aufbringung der Mittel Vorkommen konnten, so habe sich doch in dieser Beziehung die gesamte Grundlage des Rechtszustandes geändert durch die Einführung der Kirchengemeinde- und Synodalordnung und der Generalsynodalordnung und noch neuerdings durch die genauere Regelung der Kirchenbesteuerung in den