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Im deutschen Reich · 1912-12-01 · Heft 12 (Dezember 1912) · p. 545

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
18 (1912)
Issue
Heft 12 (Dezember 1912)
Article
Wenn ich der Kaiser wär
Date
1912-12-01
Page
545 (sequence 6)
Language
German
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540 „Wenn ich der Kaiser war." lLchen Auslassungen der antise'.niLischen Tagespreise behandelt. Er sagt: „Darüber ist unter geschichtlich Gebildeten kein Wort 311 verlieren — selbst wenn Gobineaus „Essai sur rine^alitc das races humaines" unb Chamberlains „Grundlagen" nie geschrieben worden wären —, daß der Jude zu allem taugen mag, nur nicht zum politischer: Führer und Berater seines Gastvolkes." Darüber wird die Zukunft entscheiden; zunächst haben die Juden dazu geringe Aussicht, und unter den geschichtlich Gebildeten wird — so weit wir unterrichtet sind — kaum noch ein Wort darüber verloren, daß es für die Wissenschaft kein Verlust wäre, wenn Gobineaus „Essai" und Chamberlains „Grundlagen" nie geschrieben worden wären. Von den falschen Prämissen kommt F r y m a n n 31t dem Schluß: D i e Juden unter Fremden recht zu bringen, den deutschen Juden eine Stellung anzuweisen., noch schlimmer, als sie die bedauernswerten rumänischen Inden einnehmen. Lr erklärt: „Eine Gesundung des deutschen Volkslebens ist nur möglich, wenn der jüdische Einfluß entweder ganz ausgeschaltet oder aus das Maß des Erträglichen, Ungefährlichen zurückgeschraubt wird. Daß heute die Grenzen vollständig und rücksichtslos gegen jede weitere jüdische Einwanderung gesperrt werden, ist unbedingt geboten, genügt aber längst nicht mehr. Daß die fremden Juden, die noch kein Bürgerrecht erworben haben, schnellstens und rücksichtslos bis auf den letzten Mann ausgewiesen werden — auch das genügt nicht. Wir müssen die Rechte der ansässigen IudenschafL allgemein beschränken, so leid es jedem einzelnen von uns tun kann, wenn der Gute neben dem Schlechten getroffen wird. Die landansässigen Inden werden unter Fremdenrecht gestellt. Jude im Sinne des geforderten Fremdeurechts ist jeder, der am 18. Januar 1871 der jüdischen Religionsgemeinschaft cui~- gehört hat, sowie alle Nachkommen von Personen, die damals Inden waren, wenn auch nur ein Elternteil jüdisch war oder ist. Den Juden bleiben, alle öffentlichen Aemter verschlossen, einerlei, ob gegen Entgelt oder im Ehrenamt, einerlei, ob für Reich, Staat itnb Gemeinde. Znm Dienst in cheer und Flotte werden, sie nicht zugelassen. Sie erhalten weder aktives noch passives Wahlrecht. Der Berus der Anwälte und Lehrer ist ihnen versagt,- die Leitung der Theater desgleichen. Zeitungen, an denen Juden Mitarbeiten, sind als solche kenntlich zu machen; die anderen dürfen, weder in jüdischem Besitz stehen, noch jüdische Leiter oder Mitarbeiter haben.

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