Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 18 (1912)
- Issue
- Heft 11 (November 1912)
- Article
- [Ohne Titel]
- Date
- 1912-11-01
- Page
- 414 (sequence 5)
- Language
- German
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414 Fm deutschen Reich. des Angeklagten aufs tiefste verletzt. Der Verteidiger Dr\ Alfred Klee verwies darauf, daß der Kläger, der gegen die inkriminierten Aeußerungen Rechtsschutz nachsuche, „die Hebräer als menschenähnliche Tiere", jede Gemeinschaft mit ihnen als ehrlos und verächtlich bezeichnet, daß er den Gott, zu dem auch Christen und Mohammedaner beten, als Meuchelmörder und einen Gott der Aasgeier bezeichnet habe. Wenn der Privatkläger sich bei seinen das Judentum beschimpfenden Zitaten auf Eisenmenger berufe, der im 18. Jahrhundert lebte, wisse er selbst doch ganz genau, daß dessen Buch zu einer Zeit verfaßt wurde, in der es noch in Deutschland Hexenverbrennungen gab, und daß seine Auszüge aus dem jüdischen Schrifttum grobe Fälschungen seien. Wenn der gewiß unparteiische Straßburger llniversitatsprofessor Röldecke als Sachverständiger berufen würde, dürfte dies unwiderleglich bewiesen werden. Der Anwalt des Privatklägers, Rechtsanwalt Böttcher, hatte behauptet, daß Fritsch den Kampf gegen das Judentum sich zur Lebensaufgabe gemacht und seine Ausführungen den Aeöersetzungen hervorragender Gelehrten entlehnt, den Kampf gegen das Judentum nur sachlich geführt und die jüdische Religion nur zum Schutz des Christentums und Deutschtums angegriffen habe. Dagegen habe der Angeklagte den Privatkläger persönlich beschimpft und sei deshalb strafbar. Fritsch selbst bestritt, jemals Gott gelästert zu haben, sondern nur I. . . ., der weder mit dem Christentum noch mit dem Islam etwas zu tun habe. Er halte sich für berechtigt, eine Sekte zu bekämpfen, deren Gesetzbücher Grundsätze enthalten, wie er sie in seinen Schriften gekennzeichnet habe. Dies veranlaßte Herrn Rechtsanwalt Grone mann zu einer energischen Widerlegung und zu der Erklärung, daß nach solchen Aeußerungen, wie sie hier seiten des Privatklägers gefallen seien, er die Aeberzeugung hegen müsse, daß er für diese gar nicht verantwortlich gemacht werden könne und auf seinen Geisteszustand untersucht werden sollte. — Der Gerichtshof lehnte alle Beweisanträge ab, weil es sich nur in dieser Sache um eine formale Beleidigung handle. Dem Angeklagten, dessen religiöse Gefühle gröblich verletzt worden seien, stände der § 193 des Strafgesetzbuchs zur Seiten er habe aber die Grenzen der Abwehr überschritten, wenn er auch die Behauptungen des Privatklägers für Fälschungen gehalten habe. Das Urteil lautete auf 100 M. Geldstrafe, Unbrauchbarmachung der Formen und Platten und die dem Privatkläger zuerkannte Publikationsbefugnis. — Bor einiger Zeit ging durch die antisemitische Presse eine Rotiz, daß in Baden auf eine jüdische Beschwerde hin von der Regierung die öffentliche Verteilung kirchlich-religiöser Schriften verboten worden sei. Die „Deutsche Tageszeitung"