Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1912-09-01 · Heft 9 (September 1912) · p. 419

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
18 (1912)
Issue
Heft 9 (September 1912)
Article
Berlin
Date
1912-09-01
Page
419 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2316602-2316817-2316825-2346374--22884-2346429
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Korr espondenz cti. 419 rung nicht aufrollen, den ganzen, ungeheuren Schmerz nicht auskommen lassen, der uns Juden ergreift angesichts der Tatsache, daß die Bekenner des einig einzigen Gottes, der Religion, der Gesittung und der Menschenliebe noch in unserem Zeitalter des Mordes von Religions wegen angeklagt werden können. Dieser Mann, den Liebe und Wahrheit gehalten und getragen haben, er hat — und das ist der einzige Trost und Lichtblick in diesem dunklen Kapitel — schließlich selber Wahrheit unb Liebe gefunden: Die Wahrheit seines Arteilsspruches, bei dem es ofsenkundig ward, daß es noch ein Recht gibt und unparteiische Richter in unserem deutschen Vaterland; und die Liebe seiner deutschen Glaubensgenossen, die einmütig zusammentraten und in Gesinnung und Tat diesem Manne einigermaßen vergolten haben, was das rauhe Schicksal, Menschenwahn und Aberwitz ihm angetan." — Die „Antisemitenpresfe^ hört trotzdem nicht aus, aus dem traurigen Rantener Fall Kapital zu schlagen, denn diese Ritualmordlüg e gehört nun einmal zu ihrem Arsenal vergifteter Waffen. Demgegenüber erinnern wir an die Worte des Oberstaatsanwalts Hamm in seinem Plaidoyer: „Es ist bewiesen, daß Busch ho ff die Tat nicht begangen haben kann und die Staatsanwaltschaft muß zu dem Anträge kommen, das Nichtschuldig gegen den Angeklagten zu beantragen." Der Erste Staatsanwalt Vaumgard erklärte: Bei meiner langen kriminalistischen Tätigkeit ist mir noch kein einziger Fall vorgekommen, in dem ein so zusammenhängender Beweis geführt worden ist, daß der Angeklagte die Tat nicht begangen haben kann, wie in diesem Falle." Am 10. Tage der Verhandlung erklärte am 12. Juli 1892 der Präsident des Schwurgerichtes in Eleve: „In Erwägung, daß der Angeklagte Buschhof durch den Wahrspruch der Geschworenen für nichtschuIdig erklärt worden ist, wird aus diesem Grunde für Recht erkannt: Der Angeklagte ist sreizusprechen, der Haftbefehl aufzuheben und der Staatskasse sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen." — Angesichts dieser Tatsachen, die der Antisemitenpresse bekannt sind, gehört eine ungeheure Dreistigkeit dazu, den voreingenommenen Standpunkt der Ritualmordlügen auch in einem Falle sestzuhalten, der so klar wie die Sonne liegt. — In Bad Neuenahr ist am 30. Juli d. I. ein katholischer Kirchenfürst verstorben, dessen Edelsinn und wahre Menschenliebe in vielen jüdischen Kreisen Anerkennung gefunden und. ihm ein dauerndes, dankbares Gedenken gesichert haben. Der Kardinal Di-. Antonius F i s ch e r, Erzbischof von Cöln, der schon in seinem ersten Hirtenbriefe zum konfessionellen Frieden ermahnte und Aufreizung zum Haß Andersgläubiger als Verbrechen bezeichnete, hat auch den Juden gegenüber eine

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.