Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 18 (1912)
- Issue
- Heft 9 (September 1912)
- Article
- Die Emanzipation der Juden in Preußen
- Date
- 1912-09-01
- Page
- 414 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2316602-2316817-2316825-2346373--22877-2346424- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
414 Im deutschen Reich. Art gleichfalls für 300 Taler. Auf die Vorstellung der Juden war im Jahre 1771 von dem Generaldirektorium der Betrag bei der Ansetzung aus das Recht des zweiten Kindes in Berlin und Königsberg auf 100, in den mittleren Städten auf 75, und in den kleinen auf 50 Taler ermäßigt worden. Im Jahre 1779 war diese Entscheidung jedoch verworfen und den Juden anbefohlen worden, den Gesamtbetrag für die Ansetzung der ersten Kinder und die Differenz für die Ansetzung der zweiten Kinder auf einmal nachzuzahlen. Die Summe, die sich darnach ergab, belief sich auf 223 000 Taler, der Verlust bei dem Zwangsverkauf auf etwa 100 00O Taler. Mehrere Juden, die ihren Anteil nicht hatten bezahlen können, waren ausgefändet, ihre Hauser verkauft worden, ein großer Teil der in den Provinzialstädten wohnenden war in Rot und Elend geraten. Trotz der Strenge, mit welcher die Schuld eingetrieben wurde, war beim Tode Friedrichs des Großen noch ein Betrag von 52 000 Talern rückständig. Die Lästigkeit dieser Auflage wurde dadurch noch erhöht, daß den Zwangsabnehmern nicht etwa freigelassen wurde, das Porzellan im Rahmen ihrer Verpflichtung nach Belieben sich auszuwählen. Sie wurden vielmehr gezwungen, ein Drittel feine, ein Drittel mittel und ein Drittel ordinäre Ware wahllos zu nehmen, so daß der Schaden, der ihnen aus dem Verkauf erwuchs, nicht selten auf 50 Prozent und darüber stieg. Roch einer Last ist Erwähnung zu tun, die freilich keine besondere Eigentümlichkeit des preußischen Iudenrechts darstellt, vielmehr auch in anderen Staaten gang und gäbe war, d. i. der Leib zoll. Das Aufnahme-Edikt von 1671 hatte die Schutzjüden ausdrücklich von ihm befreit, während er für alle durchreisenden, fremden Juden aufrecht erhalten worden war. Im Jahre 1684 war er gegen eine einmalige Ablösung von 400 Talern sämtlichen Juden erlassen worden. Durch das Reglement vom 24. Januar 1700 war er wieder eingeführt worden, und zwar nicht nur für die fremden Juden, sondern auch für die inländischen, mit Schutzprivilegien versehenen. Durch das unter dem 7. Dezember desselben Jahres erlassene Provinzialreglement war diese Verordnung wenigstens für die Schutzjuden wieder rückgängig gemacht, und damit der durch das Aufnahme-Edikt von 1671 geschaffene Zustand wieder hergestellt worden. Das Edikt vom 20. Mai 1714 hatte diese Ordnung bestätigt. Seitdem waren also die Schutzjuden von dem Leibzoll wieder befreit.. Aber auch für sie war die Befreiung keine unbedingte. Sie galt nur für die Reisen innerhalb der Heimatsprovinz. Reiste ein Schutzjude von einer Provinz in eine andere, so mußte auch er den Leibzoll entrichten. Als im Jahre 1746 die Juden sich mit der