Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 18 (1912)
- Issue
- Heft 9 (September 1912)
- Article
- Die Emanzipation der Juden in Preußen
- Date
- 1912-09-01
- Page
- 413 (sequence 8)
- Language
- German
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Die Emanzipation der Juden in Preußen. 413 waren Stempelbogen zu verwenden. Für die christlichen Ilntertauen kosteten sie im allgemeinen 4 Groschen, für Adelige und Beamte 2 Taler. Für die Juden war die Gebühr nach acht Klassen abgestuft, für die erste betrug sie 20, für die niedrigste 4 bis 5 Taler. Für die Ansetzung des ersten Kindes war in den Hauptstädten eine Gebühr von 94 Talern zu entrichten, in den Provinzen eine solche von ungefähr 104 Talern. Für die Ansetzung des zweiten eine Gebühr von 155 bis 160 Talern. Außer der Gebühr für den Trauschein! Außer dem Verlust bei der Porzellanexportation! (Siehe unten.) Das Heiratsalter für den jüdischen Bräutigam war auf 25 Jahre festgesetzt. Trat hiervon eine DispLnsation ein, so waren 40 Taler zu zahlen. Waren der Bräutigam oder die Braut Ausländer, so waren gleichfalls 40 Taler zu zahlen. Zu jeder Eheschließung eines Juden war ein Trauschein erforderlich: Gebühr 14 Taler. Handelte es sich um eine zweite Heirat, so traten dazu etwa weitere 2p Taler, War dabei noch eine Dispensation erforderlich, so kostete dies fernere 40 bis -80 Taler. Für die Matrikel und die Promotion an den Universitäten waren von den Inden höhere, in Berlin bei dem Obercollegium medicum doppelte Gebühren zu entrichten it, a. m. Zu diesen Steuern in barem Gelbe kamen drückende Lasten anderer Art: Wer sich auf das Recht des zweiten Kindes ansetzen wollte, war gezwungen, jährlich für 1500 Taler inländischer Manusakturwaren zu exportieren, ein Zwangsexport, der naturgemäß nicht selten mit empfindlichem Schaden verbunden war. Die Templinschen Fabriken (Mützen-, Strumpf-, Beutel- Tuch- und Blondenfabrik) waren in Verfall geraten. Kurzerhand war im Jahre 1768 der gesamten Iudenschaft ihre Unterhaltung auferlegt worden. Als Entgelt sollten diejenigen Hausväter, die sich künftig ansetzen würden, von dem Export der 1506 Taler Waren befreit sein. Die Fabriken kamen auch in der Folge auf keinen grünen Zweig und bildeten für die Juden eine beschwerliche und kostspielige Last. Ilm den Absatz ' der königlichen Porzellanmanufaktur zu heben, war im Jahre 1769 den Juden anbefohlen worden, 'bei bestimmten Anlässen Waren von dort zu entnehmen und im Auslande abzusetzen: Bei der Ansetzung des ersten Kindes für 300 Taler, bei einer Ansetzung aus das Recht des zweiten Kindes für 300 Taler, bei der Ansetzung aus ein Generalprivrlegium für 500, bei dem Erwerb eines Hauses, gleichgültig von welchem Werte, für 300, bei dem Ilebergang eines solchen von einem Quben auf einen anderen für 390 Taler, endlich bei der Verleihung eines Benefiziums irgendwelcher