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Im deutschen Reich · 1912-09-01 · Heft 9 (September 1912) · p. 410

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
18 (1912)
Issue
Heft 9 (September 1912)
Article
Die Emanzipation der Juden in Preußen
Date
1912-09-01
Page
410 (sequence 5)
Language
German
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410 Im deutschen 'Reich. lassen, ihnen ganz frei und ungehindert zu verstatten, offene Jahrmärkte, Niederlagen und Handlungsörter zu besuchen, alle ihre Waren öffentlich feil zu haben, und ihrer „Gelegenheit nach ehrbarem Kandel und unterbotener Kaufmannschaft" ganz frei und ungehindert nachzugehen. Das Edikt von 1714 hatte diese Freiheiten bestätigt, doch schon mit der Einschränkung, daß. den Juden anbefohlen wurde, sich des Hausierens auf dem Lande und in den Städten außerhalb der Jahrmärkte und Messen zu enthalten. Das Generalreglement vom 29. September 1730 hatte demgegenüber einen weiteren erheblichen Schritt nach rückwärts getan. Es hatte einen Unterschied gemacht zwischen Schutzjuden mit. einer besonderen Konzession und solchen ohne diese. Nur den besonders konzessionierten sollte fernerhin gestattet sein, offene Läden und Buden zu halten, während die anderen sich „mit dem alten Kleiderkram oder den ihnen sonst erlaubten Handel von Kleinigkeiten und Trödelwaren", dem Wechselverkehr und Pferdehandel begnügen sollten. Aber auch den besonders Konzessionierten hatte es sowohl in der Art des Handelsbetriebes) wie in bezug auf die Gegenstände desselben Schranken gesetzt. Es hatte ihnen neben dem wiederholten Verbot des Hausierens untersagt, mehr als einen Laden zu halten und über eine bestimmte Zahl von Hilfskräften in ihrem Betriebe hinauszugehen. Es hatte eine Neide von Handelsgegenständen namhaft gemacht, die ihnen offenstehen sollten: den Handel mit Juwelen und Silber, mit seidenen, goldenen und silbernen Tressen, Drap d'or und Drap d'argent, reichen Stoffen und Bändern, gestickten Kleidern-und Schabracken, Brabantischen und Sächsischen Kanten, mit Nesseltuch und weißem Kattun, mit Federn, gar gemachtem Leder, rohen Kalb- und Schaffellen, Perücken, Kameel- und Pferdehaaren, Baumwolle, ausländischem Zwirn, Talg, Wachs, Pelzwerkpolnischen Waren, deren Einfuhr nicht besonders verboten war, Tee, Kaffee, Leinwand und inländischen Wollwaren, und hatte sie im übrigen auf das Geldgeschäft verwiesen. Das Generalreglement vom Jahre 1730 hatte im wesentlichen an das Reglement von 1730 angeknüpft und es im einzelnen nur noch weiter ausgestaltet. Wie dieses hatte es die Juden in erster Reihe aus das Geldgeschäft verwiesen, für das es sie mit gewissen Privilegien ausstattete, wie dieses ihnen das Halten offener Läden nur gegen besondere Konzession gestattet, wie dieses das Halten von Filialen sowohl wie den Geschäftsbetrieb außerhalb des Gewölbes ihnen verboten, wie dieses endlich eine Reihe von Branchen des Warenhandels ihrem Betriebe entzogen. Es hatte ihnen verboten: den Handel mit einheimischem Vieh, mit Wolle, mit rohen Rind- und Pferdehäuten, mit rohem oder gefaxtem Leder, mit ausländischen Wollwaren, soweit er nicht

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