Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 18 (1912)
- Issue
- Heft 9 (September 1912)
- Article
- Die Emanzipation der Juden in Preußen
- Date
- 1912-09-01
- Page
- 409 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2316602-2316817-2316825-2346373--22872-2346419- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Emanzipation der Juden in Preußen. 409 Nicht weniger drückend waren die Bestimmungen, welche das Berufsleben der Inden betrafen. Von jedem Staatsamt, von den öffentlichen Lehrämtern, von der Ausübung der Chirurgie und des Physikats waren sie ausgeschlossen. Ebenso von allen Handwerken. Gestattet waren nur: das „Pettschierstechen, Mahlen, Optischen Gläser, Diamant- und Steinschleifen, Gold- und Silberstichen, weiße Waaren ausnehen, Krätz-Waschen" und d-ergl.) kurz diejenigen Handwerke, „wovon sich keine Professionsverwandte und privilegierte Zünfte finden". Sie durften weiter keine Barbierstuben halten, nicht Bier brauen, nicht Branntwein brennen, nicht Bier und Branntwein verschänken. Das Fischer-, Bäcker- und Fleischer-Gewerk war ihnen verschlossen, die Landwirtschaft ihnen verboten. Jede Anregung, ihnen diese Tätigkeit zu erschließen, hatte Friedrich II. schroff zurückgewiesen. Als das Generaldirektorium ihm vorgeschlagen hatte, einem Juden, der eine Kuhpacht hatte, ein Schuhprivileg zu verleihen, hatte er durch Kabinettsorder vom 12. November 1764 sein Mißfallen darüber ausgesprochen, daß Juden sich beikommen ließen, derartige Gewerbe zu treiben und Abhilfe gefordert. „Allermaßen denen Juden der Schutz hauptsächlich erstattet wird, um Handel, Commercia, Manufakturen, Fabriquen und dergleichen zu betreiben, anderen als christlichen Leuten aber die Landeswirtschaftlichen Sachen zu ihrer Bearbeitung überlassen werden, und mithin jedes in seinem Fach bleiben muß". Aber auch auf dem Gebiet des Handels, der zu ihrem ureigensten Beruf erklärt worden war, waren die Juden den mannigfachsten Beschränkungen unterworfen. Das Aufnahme-Edikt von 1671 hatte ihnen darin die weitesten Freiheiten eingeräumt; es hatte ihnen gestattet, ungehindert im ganzen Lande, an dem Orte ihres Wohnsitzes sowohl als auch außerhalb desselben, en gros und en detail Handel zu treiben. Es hatte ihnen erlaubt, nach Belieben offene Läden zu unterhalten. Es hatte sie endlich in der Auswahl der Branchen nicht beschränkt, soweit nicht allgemeine gesetzliche Bestimmungen im Wege standen. Es hatte wohl gewisse Handelszweige besonders hervorgehoben, so den en gros- und en detail-Handel in Tuch und dergleichen Waren, den Handel mit alten und neuen Kleidern, mit Wolle und Spezereien, mit Fleisch, soweit sie solches über den eigenen Bedarf hinaus geschlachtet hatten, ohne damit jedoch andere Handelsobjekte auszuschließen. Es hatte die Ortsmagistrate angewiesen, ihnen „allen Vorschub und allen guten Willen zu ihrer Aecommodierung zu erweisen, und ihnen namens Anser allen gebührenden Schutz zu halten" und den „Untertanen und Bedienen, wes Standes und Würden'sie auch seien", Befehl gegeben, die Juden allenthalben frei und sicher passieren zu