Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 18 (1912)
- Issue
- Heft 9 (September 1912)
- Article
- Die Emanzipation der Juden in Preußen
- Date
- 1912-09-01
- Page
- 408 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2316602-2316817-2316825-2346373--22871-2346418- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
403 Im deutschen Reich. so vermehren, daß ihre Zahl sich in 20 bis 30 Jahren verdoppeln und verdreifachen müßte. Das Generalprivilegium von 1730 hatte die Beschränkung der Ansetzung auf ein Kind übernommen und diese Maßnahme durch eine Fülle komplizierter Bestimmungen weiter ausgestaltet. Es hatte zwei Klassen von Schutzjuden unterschieden, die Klasse der ordentlichen und die der außerordentlichen. Nur die ordentlichen Schutzjuden sollten das Recht haben, ihr Schutzprivileg unter bestimmten Bedingungen weiter zu übertragen. Die außerordentlichen sollten lediglich für ihre Person Zeit ihres Lebens geschützt sein, ihr Privileg mit ihnen dahinsterben. Die Zahl der ordentlichen Schutzjuden sollte begrenzt sein und nur auf Grund einer besonderen Königlichen Kabinettsordre überschritten werden dürfen, die Zahl der außerordentlichen unbegrenzt bleiben. Die Weiterübertragung der ordentlichen Schutzstellen sollte in der Weise erfolgen, daß jeder ordentliche Schutzjude in der Regel das Recht haben sollte, ein Kind anzusetzen, und als dereinstiaen Erben seines Schutzprivilegs heiraten zu lassen. Ein außerordentlicher Schutzjude durfte weder selbst heiraten, noch, falls er schon vor Erlaß des Reglements verheiratet war, ein Kindheiraten lassen. Auch den weiteren Kindern eines ordentlichen Schutzjuden war die Verheiratung im Inlande versagt. Nur ein ordentlicher Schutzjude durfte einen selbständigen Handel betreiben. Den außerordentlichen blieb lediglich der Dienst im Betrieb eines Ordinarius. Eine Fülle von Einzelbestimmungen über Kautelen bei den Heiraten, über den Verlust des Schutzes bei gewissen Vergehen iL a. m. ergänzten und umhegten diese Grundbestimmungen. In der Folge trat eine Milderung ein. Die Geldknappheit nach dem siebenjährigen Kriege bestimmte Friedrich den Großen, durch Verordnung vom 11. November 1763, der Iudenschaft gegen Zahlung einer Summe von 70 000 Talern das Recht einzuräumen, auch das zweite Kind wieder anzusetzen. Im übrigen aber blieben die Bestimmungen des Generalreglements über die Ansetzung und Verheiratung der Kinder weiter in Geltung. Es liegt auf der Hand, wie tief diese Normen, die allen Gesetzen der Natur widersprachen, in die gesamten Lebensverhältnisse der Juden einschneiden mußten. Wie viele Schicksale mußten sie grausam zerstören! Wie viele Existenzen vor die Wahl stellen, entweder das Land zu verlassen, in dem sie geboren, alle Beziehungen zur Heimat, zu Eltern, Verwandten und Freunden zu zerschneiden oder aber auf Familienglück, eigenen Hausstands wirtschaftliche Selbständigkeit zu verzichten!